
Berufungskammer des LG Dortmund urteilt im 130%-BereichLG Dortmund Berufungsurteil vom 25.4.2018 – 21 S 117/17 -
Wenn ein verunfalltes Kraftfahrzeug, dessen Reparaturkosten ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger im 130%-Bereich kalkuliert, und das dann in einer Markenfachwerkstatt, in der es immer gewartet und repariert wurde, fachgerecht und nach den Vorgaben des außergerichtlichen Gutachtens repariert wurde, kommt es häufig bei der Schadensabrechnung mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zum Streit, weil diese den Wiederbeschaffungswert niedriger ansetzt. Einen derartigen Fall hatte in der Berufungsinstanz das Landgericht Dortmund zu entscheiden.