• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Unfallwissen“

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  • Assistenzsysteme müssen regelmäßig überprüft werden.
    Darauf weisen die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und die Dekra hin.

    Als Kfz-Sachverständiger frage ich mich zunächst: Warum soll ich die Systeme prüfen lassen?
    Die Systeme sind doch dazu da, sich selbst zu überprüfen. Und wenn sie nicht funktionieren,
    dann melden sie dem Fahrer, dass das System nicht funktioniert.
  • Klare Worte!
    Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
  • Nach einem unverschuldetem Unfall ist Ihr Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf eine die Schadensregulierung sofort fällig – das heißt: direkt ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung (=des Unfalls). Das besagt § 249 Abs.2.S.1 des BGB.
  • Schadensregulierung
    Die Goldene Regel

    Die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall gestaltet sich für den Geschädigten allzu oft wie ein Hürdenlauf. Kein Wunder: ihm gegenüber steht eine große Versicherung, die mit aller Macht und versierten Fachleuten im Rücken versucht, so wenig Geld in eine Schadensregulierung zu stecken, wie es nur möglich ist. Es ist ein Kampf zwischen David und Goliath, wobei David, der Geschädigte, ohne Hilfe auf ziemlich verlorenem Posten steht.
  • Der Vertrag zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens ist ein Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB. Dies hat der X. Zivilsenat des BGH in seinem Leitsatz zu dem jüngsten Honorar-Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (veröffentlicht in DS 2006, 278) entschieden (vgl. auch: BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Aufgrund dieses Vertrages ist der beauftragte Sachverständige auf der einen Seite verpflichtet, nach Gesetzeslage und der Rechtsprechung das Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen, andererseits hat er Anspruch auf angemessenen Werklohn, also Honorar, gem. § 632 BGB (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
  • Das vom geschädigten Kfz-Eigentümer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat eine doppelte Funktion, nämlich die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln und gleichzeitig beweiskräftige, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung zu sichern.
  • Der Restwert ist ziemlich genau das, was ihr Name besagt: der Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist keine objektive Größe, weil es viele Faktoren gibt, die ihn beeinflussen. Die Schätzung unterliegt bis zu einem gewissen Grad der Sichtweise und dem Urteil des Schätzenden – und genau damit fangen die Probleme an.
  • Restkraftstoff
    Angaben zum Tankinhalt des total beschädigten Unfallfahrzeuges

    Im Falle des Totalschadens hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in dem Schadensgutachten auch Angaben zum Resttankinhalt zu machen.
  • In dem Schadensgutachten hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtliche Reparaturzeit im Reparaturfall oder den Wiederbeschaffungszeitraum im Totalschadensfall anzugeben. Für diesen Zeitraum kann nämlich der geschädigte Kfz-Eigentümer einen Ersatzwagen anmieten oder Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. In dem grundlegenden Urteil vom 15.7.2003 (NJW 2003, 3480) hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte nur für die erforderliche Dauer der Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann.
  • Sofern bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug kein Totalschaden eingetreten ist, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer der Ersatz der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes verlangen. Unter notwendige Reparaturkosten sind die zur Wiederherstellung erforderlichen, schadensadäquaten Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 155, 1). Dabei ist der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruches.
  • Höchstgrenzen bei der Reparatur eines Unfallwagens, die berücksichtigt werden müssen, sowie unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten machen die Berechnung zu einer Wissenschaft.
  • Häufig erstatten die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen , obwohl ihre Einstandspflicht zu 100% gegeben ist, nur einen Teil der dem Geschädigten zustehenden Schadenspositionen. Will der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht selbst dazuzahlen, wozu er nicht verpflichtet ist, ist der Geschädigte gezwungen, die restlichen, nicht regulierten Schäden, die er nicht bereit ist selbst zu tragen, bei dem zuständigen Gericht einzuklagen.