• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

News aus der Kategorie „Amtsgericht (AG)“

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  • Immer wieder streiten der Unfallgeschädigte und die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall über die Höhe der eingetretenen Schäden. Besonders streitig sind dabei die Kosten der Ersatzbeschaffung im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Für die Berechnung des Schadens ist dabei von größter Wichtigkeit der Wiederbeschaffungswert, weil von diesem der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich abhängt. Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem zu erzielenden Restwert.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die von dem vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen berechneten Kosten sind nach wie vor Gegenstand von Kürzungen durch die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Auch wenn zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Kfz-Schadensgutachter eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, und damit der vereinbarte Honorarbetrag mit den vereinbarten Nebenkosten und Mehrwertsteuer darauf als vom Geschädigten auszugleichender Betrag feststeht, weil der Geschädigte insoweit mit einer Zahlungsverpflichtung belastet wird, die ihren Grund in dem Unfallereignis hat, kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die so berechneten Sachverständigenkosten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Charlottenburg rügt Regulierungsverhalten der HUK-Coburg nach Verkehrsunfall
    AG Charlottenburg Urteil vom 19.3.2019 – 208 C 66/18

    Immer wieder wird in den Medien die in Coburg sitzende Kfz-Haftpflichtversicherung HUK-Coburg als Negativbeispiel der Schadensregulierung erwähnt. Zuletzt hatte das deutsche Fernsehen über die Regulierungspraxis dieser Kfz-Haftpflichtversicherung berichtet. Nun musste eine deutsche Amtsrichterin das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 19.3.2019 rügen. Die HUK-Coburg hatte bewusst und gewollt den Kfz-Sachverständigen, der das Schadensgutachten mit Farbfotos erstellt hatte, gegenüber Dritten verächtlich machen wollen, indem bewusst unwahr behauptet wurde, dass der Sachverständige nur Schwarz-weiß-Bilder übersandt hätte, die nicht aussagekräftig seien. Das ließ sich der Sachverständige nicht bieten und klagte – zu Recht – auf Unterlassung derartiger Äußerungen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen
    AG Augsburg Urteil vom 5.9.2018 – 74 C 1611/18

    Gerade jetzt im Winter ist die Streu- und Räumpflicht auf Straßen, Wegen, Bürgersteigen und Parkplätzen ein besonders umstrittenes Thema. Kommt es zu einem Sturz auf nicht geräumten Flächen, muss häufig das zuständige Gericht den Streit entscheiden. So war es auch in dem Fall einer Postbotin in Augsburg, die auf einem nicht geräumten Teil eines Parkplatzes stürzte und sich verletzte. Ihre auf Schmerzensgeld gerichtete Klage hat allerdings das örtlich zuständige Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 5.9.2018 – 74 C 1611/18 – abgewiesen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Frankfurt am Main spricht allgemeine Unkostenpauschale von 30,-- € zu
    Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.2017 – 31 C 1699/17 (74)

    Bei der regelmäßig von Geschädigten eines Verkehrsunfalls geltend gemachten allgemeinen Unkostenpauschale kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe des erforderlichen Geldbetrages. Die allgemeine Unkostenpauschale soll die Unkosten, die der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hat, wie Laufereien zum Sachverständigen, zum Rechtsanwalt, zur Werkstatt, Porti und Telefonkosten, abdecken.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Gerade dann, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen durch den Unfall entstandenen Schaden, den ein Kfz-Sachverständiger festgestellt hat, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht, kürzen in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherer die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. So erging es auch einem Geschädigten in Gütersloh. Nach dem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall am 6.7.2015 beauftragte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Bei Schäden an den in einer Waschstraße zu reinigenden Fahrzeugen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Haftung. So war es auch in dem Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.5.2018 – 425 C 9258/17 – zugrunde liegt. Das erkennende Gericht nahm eine volle Haftung des Waschstraßenbetreibers an, wenn in der Waschanlage die Antenne beim Waschvorgang abbricht und ein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass das Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschstraße noch eine Antenne auf dem Dach hatte. Das Amtsgericht hat den Waschstraßenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • AG Halle (Saale) spricht vollen Gutachterkostenbetrag zu
    AG Halle (Saale) Urteil vom 24.9.2018 – 97 C 3105/17

    Der Kürzungskampf um die Kosten des Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einholt, geht weiter. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind der Ansicht, dass auch bei konkret abgerechneter Sachverständigenkosten, die durch eine Rechnung belegt sind, immer noch Kürzungen möglich seien. Diesem Ansinnen ist das Amtsgericht Halle an der Saale mit entschiedenen Worten entgegengetreten. Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rechnungsbetrages. Die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen waren damit rechtswidrig.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Immer wieder kommt es vor, dass eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall versuchen, die von ihnen zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu reduzieren. Wenn der Geschädigte einen Schaden konkret abrechnet und bei der Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist, so ist diese nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das gilt auch, wenn für das verunfallte Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, für das Mehrwertsteuer angefallen ist.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Fast jeder hat es in seinem Leben schon einmal erlebt: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen die beschädigten Gegenstände aufgeführt und die Höhe des Schadens beziffert werden, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechenden Schadensersatz leisten kann. Bei einem Auffahrunfall sind meist dann auch das im Kofferraum lagernde Warndreieck beschädigt ebenso wie der Verbandskasten und die Warnweste. So erging es auch einer Geschädigten in Niedersachsen, als am 17.12.2016 in Neu Wulmstorf ihr Pkw durch einen Auffahrunfall beschädigt wurde.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Amtsgericht weist HUK-COBURG Allgemeine Versicherung in ihre Schranken
    AG Aschersleben Urteil vom 31.5.2016 – 3 C 635/15 (IV)

    Zugegeben: Das Urteil ist bereits etwas älter. Aber es ist gleichwohl immer noch beachtlich. Es geht um das Kürzungsverhalten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem durch ihren Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall. Zunächst hat die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vorgerichtlich 75 Prozent der Schadensposition Sachverständigenkosten erstattet. Dabei hat sie vorgerichtlich weder die Wirksamkeit der Abtretung noch die Eigentümerstellung des Geschädigten bestritten.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Auch unbezahlte Sachverständigenkosten sind nach Verkehrsunfall vom Schädiger zu ersetzen
    Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 20.7.2018 – 4 C 637/17

    Bei Schadensregulierungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gibt es immer wieder Ärger mit den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen, denn diese kürzen regelmäßig die von den Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen. Besonders beliebt bei Kfz-Haftpflichtversicherern sind Kürzungen bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer ist für seine zurückhaltende Schadensregulierung nach von seinen Versicherten verursachten Unfallschäden bekannt. So wird von diesem Kfz-Haftpflichtversicherer bewusst die Rechtslage und die Rechtsprechung sowie allgemeine Schadensersatzgrundsätze negiert. Das hat sogar das örtliche Amtsgericht irritiert zur Kenntnis genommen. Diese richterliche Irritation erfolgte aufgrund der Vielzahl der vor dem Amtsgericht Coburg gegen die HUK-COBURG geführten Rechtsstreite.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Da die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer in jüngster Zeit vermehrt Reparaturrechnungen kürzen, macht die Unfallzeitung auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 28.11.2016 – 9 C 597/16 – aufmerksam. In dem vom Amtsgericht Konstanz entschiedenen Rechtsstreit ging es um von der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers gekürzte Kosten für die Probefahrt und die Endreinigung in der Reparaturrechnung. Diese Posten waren auch bereits von dem Schadensgutachter in dem Schadensgutachten aufgeführt. Das Amtsgericht Konstanz sah die Kürzung jedoch als rechtswidrig an und verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung auch dieser Schadensbeträge.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • In jüngster Zeit werden selbst Rechnungen der Fachwerkstatt durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen aufgrund der Prüfberichte der von ihnen beauftragten Prüfdienstleister gekürzt, obwohl der Rechnungsbetrag in voller Höhe den Geschädigten belastet. Dass es zur Reparatur in der Werkstatt kommen mu8sste, ist auf das Verschulden des versicherten Unfallverursachers zurückzuführen. Demnach hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 I BGB den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestanden hätte. Das bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob es den Unfallschaden an seinem Kraftfahrzeug nicht gegeben hätte. Dementsprechend ist der Geschädigte auch berechtigt, den Unfallschaden in einer Fachwerkstatt seiner Wahl beseitigen zu lassen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann