• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

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  • LG Halle zu den Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
    LG Halle Berufungsurteil vom 30.1.2015 – 1 S 75/14 –

    Durch ein bei der Allianz Versicherung AG versichertes Kraftfahrzeug wurde der Pkw des Unfallopfers beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den von ihr beauftragten Kfz-Sachverständigen ab.
  • CO²: Industrieländer erhalten Schelte von der OECD
    Klimaschäden durch Steuervorteile für Firmenwagen

    Auf dem in der letzten Woche zu Ende gegangenen Weltverkehrsgipfel in Leipzig äußerten sich UN-Generalsekretär Ban Kimoon und OECD-Chef Angel Gurría kritisch über das unzureichende Engagement zum Klimaschutz im Verkehrsbereich.
  • Stellungnahme des Schadensgutachters zum Prüfbericht der Versicherung ist erstattungsfähig
    LG Saarbrücken Urteil vom 20.2.2015 "13 S 197/14" rechtskräftig

    Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl ein Schadensgutachten eingeholt. Dieses Schadensgutachten war Grundlage seiner Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung holte aufgrund des eingereichten Schadensgutachtens ihrerseits einen Prüfbericht ein und kürzte unter Bezugnahme auf diesen Prüfbericht die Schadensbeträge.
  • Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB (so der Leitsatz 1 des grundlegenden Sachverständigenhonorar-Urteils des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 - = BGH DS 2005, 278). Nach dem Werkvertrag hat der Sachverständige das Gutachten zu erstellen und er hat seinerseits einen Honoraranspruch gegenüber dem Besteller.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Mit dem sogenannten Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 - hat der BGH den jahrelang währenden Streit um die Nutzungsrechte an den Schadensbildern im vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Kfz-Schadensgutachten beendet. Der Sachverständige, der im Rahmen der Begutachtung und zur Dokumentation der Schäden die Lichtbilder fertigt und dem Gutachten beifügt, ist Urheber dieser Schadenslichtbilder.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist es nicht gestattet, Kritik gegenüber dem Sachverständigen zu üben, der berechtigterweise nach Schadenshöhe und nicht, wie von der Versicherung gewünscht, nach Zeitaufwand abrechnet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Dem Sachverständigen stehen Unterlassungsansprüche gegen den Störer dann zu, wenn in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird und wenn das ihm zustehende Urheber- und Nutzungsrecht rechtswidrig verletzt wird.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Wahl der Schadensbeseitigungsmittel völlig frei. Das ergibt sich aus der aus §249 BGB fließenden Dispositionsfreiheit. Allerdings hat der Geschädigte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, dass der Geschädigte, wenn er mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung hat, diejenige mit dem geringeren Aufwand zu wählen hat.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Häufig kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die im Schadens-gutachten aufgeführten Schadenspositionen, das der Geschädigte der Versicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hat. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Ebenso wie die Kosten der Reparaturbestätigung sind auch die Kosten der durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung veranlassten Fahrzeuggegenüberstellung erstattungspflichtig.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Der Unfallgeschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten. Für das Schadensgutachten hat der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige auch die Verbringungskosten für die Überführungstransporte von der Werkstatt zu dem Lackierbetrieb zu ermitteln und im Gutachten anzugeben, wenn die örtlichen Fachwerkstätten, wie häufig anzutreffen, nicht über eigene angegliederte Lackierereien verfügen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Die Schadensersatzpflicht des Schädigers und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch Folgekosten, die ursächlich mit dem Schadensereignis Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Im Falle eines Totalschadens stellt sich häufig die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten im beschädigten Kraftfahrzeug. Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Videoanlagen sowie von fest installierten Navigationsgeräten rückt das Thema vermehrt in den Vordergrund.

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann