Klare Worte!Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Explosiv und toxisch.Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.
Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.
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LG Bielefeld Beschluss vom 17.4.2015 – 20 S 123/14 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Bereich Bünde in Westfalen hatte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die regulierungspflichtige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kürzte vorgerichtlich die vom Gutachter berechneten Sachverständigenkosten um 119,31 €.
In Bochum-Wattenscheid ereignete sich um 22.Juli 2014 auf der Marienstraße / Ecke Pohlbörger Straße ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des späteren Klägers beschädigt wurde.
Im März 2014 ereignete sich in Pirmasens auf der Zweibrücker Straße ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Die hinter dem Fahrer stehende Haftpflichtversicherung hat die einhundertprozentige Eintrittspflicht anerkannt.
AG Rosenheim Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 –
Nach einem Verkehrsunfall, an dem das Unfallopfer keine Schuld trägt, lässt dieses durch einen anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten aufgrund seiner Kenntnis vor Ort Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackierbetrieb und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge eingesetzt.
AG Esslingen Urteil vom 1.10.2015 – 10 C 1245/15 –
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls beauftragte einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Der Sachverständige berechnete seine Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
BGH – IV. Zivilsenat – Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 –
Der Kläger erlitt einen Unfallschaden mit seinem Mercedes-Pkw. Dieser war bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der Geschädigte beauftragte einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens.
Die vielen Baustellen im deutschen Autobahnnetz bremsen den Verkehrsfluss. Der ADAC registrierte im vergangenen Jahr insgesamt 980.000 Kilometer Stau mit einer Rekorddauer von insgesamt 32 Jahren.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte den Kfz-Sachverständigen H. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Dieser berechnete für die Begutachtung einen Betrag von 788,85 €. Dieser Betrag schlüsselte sich auf in ein Grundhonorar von 398,-- € und Nebenkosten von 244,60 €.
Der Kläger fuhr mit seinem Ferrari mit etwa 200 km/h über die Bundesautobahn A44. Auf der Fahrbahn befand sich eine Bodenwelle, die dem Land Nordrhein-Westfalen bekannt war, weil sich dort vor einigen Monaten ein tödlicher Verkehrsunfall ereignet hatte.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eisdiele im Landgerichtsbezirk Duisburg. Der beklagte Kfz-Führer war am Unfalltag mit einem Kastenwagen unterwegs, um im Bereich der Eisdiele Campingutensilien bei seinem Vater abzuholen.
OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 1.10.2015 – I-9 U 73/15 –
An einer Kreuzung ohne besonders angeordnete Vorfahrtsregelung kam es zu einem Unfall. Auf der Kreuzung gilt die Verkehrsregelung, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer gegenüber dem von links sich nähernden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat.