• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

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  • Der Vertrag zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens ist ein Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB. Dies hat der X. Zivilsenat des BGH in seinem Leitsatz zu dem jüngsten Honorar-Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (veröffentlicht in DS 2006, 278) entschieden (vgl. auch: BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Aufgrund dieses Vertrages ist der beauftragte Sachverständige auf der einen Seite verpflichtet, nach Gesetzeslage und der Rechtsprechung das Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen, andererseits hat er Anspruch auf angemessenen Werklohn, also Honorar, gem. § 632 BGB (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
  • Der Kostenvoranschlag heißt im BGB § 650 „Kostenanschlag“. Wenn die Versicherung im Schadensfall nach einem nicht selbst verursachten Unfall einen Kostenvoranschlag zur Schadensbezifferung von Ihnen haben möchte, sollten Sie sich hüten, diesem Wunsch zu entsprechen. Sonst liefern Sie der gegnerischen Versicherung eine Steilvorlage, die er auf eine ihr genehme Art und Weise nutzen und ausnutzen kann.
  • Mit dem grundlegenden Urteil des VI. Zivilsenates vom 30.11.2004 (BGH NJW 2005, 356 f = BGH DS 2005, 108 f.) hat der BGH die Frage, ob die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, und ob auch die Schadenshöhe bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars zu berücksichtigen ist, klar beantwortet:
  • Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens seinen Schadensgutachter beauftragt, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).