Auch im kaskoschadensrecht kann es schon einmal zu recht kuriosen Sachverhalten kommen. Wie das Leben so spielt. Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Kaskoversicherung für das kaskoversicherte Fahrzeug des Vaters auch dann für den angerichteten Schaden am Fahrzeug aufkommen muss, wenn der Sohn und Freunde mit dem vom Vater ausgeliehenen Pkw einen Schaden verursachen, wobei der Sohn noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Kaskoversicherung verweigerte die Schadensersatzleistung, weil sie davon ausging, dass der führerscheinlose Sohn gefahren sei, als es zum Unfall mit einem geparkten Pkw kam. An dem Fahrzeug des Vaters war ein Schaden von rund 8.700,-- € entstanden. Das OLG Oldenburg entschied, dass die Kaskoversicherung zahlen müsse.
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
Den Versicherern gehen die Ideen nicht aus – und wir halten dagegen! 28.05.2016
Ich brauche keinem KFZ-Sachverständigen zu erklären wie wichtig es ist, sich heute nicht nur technisch fort zu bilden. Nach Inkrafttreten des RDG (Rechtdienstleistungsgesetz) sollte jeder KFZ- Sachverständige in der Lage sein, seinen Mandanten die beste Beratung zukommen zu lassen. Wer kann das nicht besser erläutern als Joachim Otting, der Virtuose des rechtlichen Gehörs. Sie haben jetzt die Gelegenheit, sich in einer absoluten Top-Atmosphäre updaten zulassen. Wir haben nur wenige Plätze - also wer zuerst kommt…
Am 2.2.2015 erlitt die Geschädigte einen wirtschaftlichen Totalschaden mit ihrem Fahrzeug. Dabei entstand ein Glasbruchschaden an der Frontscheibe und am Scheinwerfer. Für das beschädigte Kraftfahrzeug bestand eine Teilkaskoversicherung, die unter anderem auch Glasbruchschäden abdeckt. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag ein, der mit 720,23 € abschloss. Die Kaskoversicherung zahlte allerdings nur 361,21 € und weigerte sich, die kalkulierten Arbeitskosten zu zahlen, da eine Reparatur bisher noch nicht durchgeführt sei. Die Geschädigte klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum den Differenzbetrag ein. Die Klage hatte Erfolg.
BGH – IV. Zivilsenat – Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 –
Der Kläger erlitt einen Unfallschaden mit seinem Mercedes-Pkw. Dieser war bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der Geschädigte beauftragte einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens.