Räum- und Streupflicht besteht erst bei allgemeiner Schnee- oder EisglätteBGH, Az.: Az. VI ZR 254/16
Die Gemeinden übertragen ihre „Verkehrssicherungspflicht“ zum Räumen öffentlicher Gehwege von Schnee und Eis meist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wenn einmal jemand ausrutscht und sich verletzt, gibt es oft Streit um die Schuldfrage. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau gestürzt war, weil sich auf dem ansonsten freigeräumten Gehsteig eine einzelne vereiste Stelle gebildet hatte.