Beim Schadensersatz kann Geschädigter nur Anwaltskosten in Relation zu der berechtigten Forderung beanspruchenBGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 –
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich die zu seiner Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Ist ein Fahrzeug derart stark beschädigt, dass eine Reparatur auch über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes hinausgehen, so ist eine Reparatur unsinnig. In diesem Fall hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ergibt.