Wer rücksichtslos und plötzlich die Fahrertür eines geparkten Fahrzeugs öffnet, haftet für Unfallfolgen alleineLG Saarbrücken Hinweisbeschluss vom 12.9.2017 – 13 S 69/17 –
Nicht selten ereignen sich Verkehrsunfälle dadurch, dass die Fahrertür eines geparkten Fahrzeugs plötzlich geöffnet wird und ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer, sei es ein Radfahrer, sei es ein Autofahrer dadurch geschädigt wird. Häufig ist von dem anderen Verkehrsteilnehmer dann auch der seitliche Abstand nicht eingehalten worden, so dass in der Regel eine Haftungsverteilung vorzunehmen ist.