Die Beschwerde der Frau ließ das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster nicht gelten. Anders als andere Gerichte hält es eine Vorlaufzeit von drei Tagen für das Aufstellen mobiler Parkverbotsschilder für übertrieben. Zumutbar sei es, dass ein Autofahrer mindestens alle 48 Stunden nach seinem parkenden Auto schaut oder von Bekannten nachschauen lässt. (OVG Münster, Az.: 5 A 470/14)