Wissen 1 Min. Lesezeit
Fiktive Abrechnung
- Autor
- Roberto Galifi
- Veröffentlicht
- Zuletzt geprüft
- Lesezeit
- 1 Minute
- Ressort
- Unfallwissen
- Quellen
- keine angegeben
Kein Problem. Grundlage für eine solche Abrechnung, auch fiktive Abrechnung genannt, ist ein Gutachten eines von Ihnen beauftragten Kfz-Sachverständigen.
Folgende Angaben im Gutachten spielen für die fiktive Abrechnung eine Rolle:
- Die Reparaturkosten
- Der Wiederbeschaffungswert
- Der Restwert
- Die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs
Kalkulationsbeispiele:
1. Auto ist verkehrssicher, die Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert
- Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung: Kalkulierte Schadenssumme ohne MwSt. und ohne Abzug des Restwertes.
2. Auto ist nicht verkehrssicher, Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert
- Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung: Kalkulierte Schadenssumme ohne MwSt. und ohne Abzug des Restwertes. Voraussetzung: Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Manchmal reicht es, den Spiegel auszutauschen... fragen Sie Ihren Gutachter!
3. Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert – wirtschaftlicher Totalschaden
- Auszahlung auf Grund der fiktiven Abrechnung: Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. abzüglich Restwert
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