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Donnerstag, 20. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Umbaukosten: Sondereinbauten beim Totalschaden

Kurz gefasst Im Falle eines Totalschadens stellt sich häufig die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten im beschädigten Kraftfahrzeug. Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Videoanlagen sowie von fest installierten Navigationsgeräten rückt das Thema vermehrt in den Vordergrund.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Ressort
Unfallwissen
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine sternförmige Aufprallmarke, beschriftet mit „Umbaukosten“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Hochwertige Audiobauteile oder fest installierte Navigationsgeräte, die durch den Unfall nicht beschädigt und daher zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von dem Kfz-Sachverständigen nicht in die Bewertung für die Wiederbeschaffung und / oder des Restwertes einbezogen, da der Geschädigte in das Unfallersatzfahrzeug eingebaut wissen will.

Da die Einbauteile, je nach Fahrzeugalter oft den Wert des verunfallten Fahrzeuges übersteigen können, ist es besonders wichtig, dass der Sachverständige diese Umbaukosten gesondert mit in sein Schadensgutachten aufnimmt. Die Umbaukosten gehören nämlich zum ersatzfähigen Schaden des Geschädigten und können auch fiktiv abgerechnet werden(vgl. KG Urt. v. 26.7.2001 – 12 U 1529/00 -). Weist der Geschädigte nämlich nach, z.B. durch eine Umbaubescheinigung seines Sachverständige, dass er selbst den Umbau vorgenommen hat oder in eigener Regie hat vornehmen lassen, sind ihm die erforderlichen Umbaukosten, so wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, zu erstatten.

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