Am 28. Januar 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil (VI ZR 300/24) zur fiktiven Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Schadensersatzansprüche geltend gemacht und berechnet werden.
AG Mitte Urteil vom 11.07.2024 - 122 C 263/23 V [...]Die in Rechnung gestellten Verbringungskosten liegen unter denjenigen für ein -- nur einmaliges -- Umsetzen eines Fahrzeugs durch die nicht gewinnorientiert arbeitende Polizei.[...]
Die quasi alltäglichen Rechnungskürzungen seitens der Kfz-Versicherer oder deren Dienstleister schmälern nicht nur Umsatz und Gewinn von Werkstätten, sondern verursachen auch überflüssige Diskussionen zwischen allen Beteiligten und steigern deren bürokratischen Aufwand. Doch sind die Kürzungen womöglich berechtigt? Wie lässt sich vorbeugen? Eine Situationsanalyse aus dem Blickwinkel eines engagierten Sachverständigen.
Obwohl die Verbringungskosten bei einer Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt zum Wiederherstellungsaufwand gehören, wird diese Schadensposition in letzter Zeit von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern auch bei konkreter Schadensabrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenrechnung immer wieder gekürzt. In jüngster Zeit geht die in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die angefallenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung der konkret angefallenen Verbringungskosten war erneut Gegenstand eines Rechtsstreits gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht hat der Kürzung der konkreten Verbringungskosten durch die Versicherung erneut widersprochen.