Zum Inhalt springen

Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

Archiv RSS
Anmelden Anmelden

Wissen 1 Min. Lesezeit

Wirtschaftlichkeitsgebot: Was der Geschädigte darf

Kurz gefasst Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Wahl der Schadensbeseitigungsmittel völlig frei. Das ergibt sich aus der aus §249 BGB fließenden Dispositionsfreiheit. Allerdings hat der Geschädigte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
Veröffentlicht
Zuletzt geprüft
Lesezeit
1 Minute
Ressort
Unfallwissen
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine sternförmige Aufprallmarke, beschriftet mit „Wirtschaftlichkeitsgebot“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Dann ist er nämlich auf diese Art der Schadensbeseitigung beschränkt, so dass nur der für diese Art der Schadensbehebung notwendige Geldbetrag der „erforderliche“ Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368 = BGH VersR 1992, 61,62; BGHZ 115, 375, 378 = BGH VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710). Der Geschädigte soll zwar vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem durch den Schädiger zu leistenden Schadensersatz nicht verdienen (BGH VersR 1989, 1056; BGH VersR 2003, 918, 919).

Häufig verweisen daher die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen den Geschädigten auf geringere als die im Gutachten aufgeführten Stundensätze. Dieser Verweis ist aber nach dem VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 – nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich.

Weitersagen