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Donnerstag, 20. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Unkostenpauschale: Die Kosten neben dem Schaden

Kurz gefasst Die Schadensersatzpflicht des Schädigers und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch Folgekosten, die ursächlich mit dem Schadensereignis Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Ressort
Unfallwissen
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine gezeichnete Bruchlinie über einer Fläche, beschriftet mit „Unkostenpauschale“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Dazu gehört es auch, dass der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten dessen Kosten für Telefonate, Porti und Fahrtkosten zum Anwalt oder zum Sachverständigen ersetzt. Seit dem Urteil des OLG Köln (DAR 1965, 270) kann der Geschädigte diese Schadenspositionen angemessen pauschaliert ersetzt verlangen.

Zur Zeit werden von den Gerichten Unkostenpauschalen von 20 bis 30 Euro zuerkannt. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeitversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu(BGH NJW 1980, 1518).

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