Keine Bewährung mehr bei Tod einer Radfahrerin nach Autoraserei in Köln
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RobGal -
26. März 2018 um 15:46 -
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In der breiten Öffentlichkeit wurde dieses milde Urteil stark kritisiert. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der 4. Strafsenat des BGH die Aussetzung zur Bewährung auf und wies den Rechtsstreit an das LG Köln zurück. Das Landgericht Köln entschied daher jetzt neu und verhängte nunmehr Freiheitsstrafen ohne Bewährung.
Am 14.4. 2015 lieferten sich im Kölner Stadtzentrum zwei in Deutschland geborene Türken mit ihren Personenkraftfahrzeugen BMW 320i und Mercedes Cabrio 280 SL auf öffentlichen Straßen in Richtung Rheinterrassen ein illegales Autorennen. Sie hatten bereits mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 95 km/h schleuderte einer der beiden Kraftfahrzeuge gegen eine 19 Jahre alte Fahrradfahrerin, die ordnungsgemäß mit ihrem Rad auf dem Nachhauseweg war. Die Fahrradfahrerin verstarb an den schweren Verletzungen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war auf 50 km/h begrenz. Das Überholen war durch Zeichen 276 nach Anlage 2 zu § 41 StVO verboten. Das LG Köln verurteilte die beiden Angeklagten im Jahr 2016 zu Freiheitsstrafen bei dem einen Raser von 2 Jahren und bei dem anderen Raser zu einem Jahr und neun Monaten. Die Freiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandete der 4. Strafsenat des BGH die Aussetzung zur Bewährung mit Revisionsurteil vom 6.7.2017 – 4 StR 415/16 - und verwies den Rechtsstreit zurück zum Landgericht Köln. Das entschied nun erneut am 22.3.2018. Die Freiheitsstrafen wurden nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Aufgrund der zum teil erfolgreichen Revision konnten die ausgeurteilten Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafkammer des LG Köln folgt dabei in weiten Teilen den Argumenten des 4. Strafsenats des BGH in seinem Urteil vom 6.7.2017 – 4 StR 415/16 -. Zwar ist die Sozialprognose der beiden Angeklagten durchaus günstig. Aber § 56 II StGB fordert darüber hinaus, dass bei Freiheitsstrafen über einem Jahr besondere Umstände vorliegen, die eine Bewährung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände konnte das erkennende Gericht bei den beiden Angeklagten nicht erkennen. Durch ihre aggressive Fahrweise bei dem illegalen Autorennen hatten sie eine Gefahr bewusst geschaffen, bei der es zu schweren Verletzungen und sogar zum Tod kommen konnte. Bewährungsstrafen sind in Zeiten, in denen es immer wieder zu illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang kommt, ein falsches Signal an die möglichen Teilnehmer an illegalen Rasereien- Die möglichen Teilnehmer illegaler Autorennen müssen wissen, dass sie bei einem Unfall mit tödlichen Verletzungen nicht einer Bewährung davonkommen. Ihnen muss bewusst sein, dass tödliche Autorennen auf öffentlichen Straßen zu Freiheitsstrafen führen, die auch vollstreckt werden.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Nicht nur nach dem Revisionsurteil des BGH in diesem Kölner Raser-Fall, sondern auch nach den drei Urteilen des 4. Strafsenates des BGH vom 1.3.2018 (die Unfallzeitung berichtete darüber!), haben die Tatgerichte die besonderen Umstände des 3 56 II StGB festzustellen. Selbst Entschuldigungen der Angeklagten bei den meist als Nebenklägern auftretenden Angehörigen der Opfer in der mündlichen Verhandlung und auch positive Sozialprognosen rechtfertigen regelmäßig keine Bewährungsstrafen bei illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang.