Kammergericht entscheidet zu Unfall beim gegenseitigen Überholen von Fahrrädern
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RobGal -
23. Juli 2018 um 10:18 -
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Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz über die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschäden, Krankenhausbehandlungskosten und Verdienstausfall in Höhe von rund 16.000,-- € zu entscheiden. Es wies die Klage ab. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, wies das Kammergericht in Berlin den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen und erließ einen Hinweisbeschluss.
Die Parteien streiten über die Haftung aus einem Verkehrsunfall auf einem Radweg. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte waren am Unfalltag Radfahrer, die in gleicher Richtung unterwegs waren. Der Radweg aus Bitumen hat eine Breite von 1,75 Meter. Bis zum Bordstein hat sich noch ein 0,95 Meter breiter Streifen mit Kleinpflaster angeschlossen. Rechts neben dem Radweg hat sich ein Grünstreifen befunden. Die Beklagte überholte den langsamer fahrenden Beklagten. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe den notwendigen Seitenabstand zu ihm bei dem Überholen nicht eingehalten. Durch die Berührung der beiden Fahrräder sei er gestürzt und habe sich einen Unterarmbruch zugezogen, wodurch er in ein Krankenhaus verbracht werden musste. Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.7.2016 – 43 O 44/16 – die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Kammergericht beabsichtigt mir Hinweisbeschluss vom 26.2.2018 – 22 U 146/18 – die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung ist zwar zulässig, aber nach Ansicht des erkennenden Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die auf Zahlung von Schmerzensgeld, Krankenbehandlungskosten, Sachschäden und Verdienstausfall sowie Nebenforderungen von insgesamt 16.825,52 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat seine Behauptung, die Beklagte habe beim Überholen den notwendigen Seitenabstand nicht eingehalten, nicht beweisen können. Im Übrigen hat das Landgericht die derartige Behauptung mit dem zu geringen Seitenabstand als nicht erwiesen erachtet. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an der späteren Unfallstelle war ein Überholen durch die Beklagte ohne Behinderung des Klägers möglich. Ein Abstand von 1 Meter zwischen den beiden Radfahrern ist ausreichend (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 460). Dabei ist der Abstand zwischen den Radfahrern, nicht zwischen den Lenkern, maßgeblich.
Zwar muss der Überholende berücksichtigen, dass Radfahrer regelmäßig keine eindeutig klare Fahrlinie haben, aber die Fahrgeschwindigkeit ist auch geringer als bei Kraftfahrzeugen, die ein Rad überholen. Nach § 5 I StVO ist links zu überholen. Das gilt auch für Fahrräder. Dabei ist nach § 5 IV 2 StVO ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Der Überholende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist und der Überholte nicht behindert wird. Die beim Überholen zu beachtenden Pflichten setzen das vorherige Ankündigen des Überholens grundsätzlich nicht voraus. Selbst nach § 5 VI StVO besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Überholens durch Schallzeichen. Das vorherige Klingeln könnte nur dann gefordert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Das kann bei geringer Fahrbahnbreite der Fall sein. Hier hatte der gut ausgebaute Radweg aber eine Breite von 1,75 Metern. Der Senat regt daher eine Rücknahme der Berufung an.
[color=#B22222]Fazit und Praxishinweis: [/color]Wenn Radfahrer sich untereinander überholen, ist ein Seitenabstand von Fahrer zu Fahrer von einem Meter ausreichend, wenn es sich um einen gut ausgebauten, mit Bitumen belegten Radweg von 1,75 Meter Breite handelt. Der überholende Radfahrer muss seinen Überholvorgang nicht durch Klingelzeichen ankündigen. Grundsätzlich gilt aber die gegenseitige Rücksichtnahme.