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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Besitzbescheinigung nach 130%-Abrechnung

Kurz gefasst Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Dazu gehört es dann auch, eine sog.
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Ressort
Unfallwissen
Quellen
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Besitzbescheinigung nach 130%-Abrechnung
Bild: Unfallzeitung.de

Häufig muss der geschädigte Fahrzeugeigentümer den Schadengutachter noch mit Sachverständigentätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit der Erstellung des Gutachtens zusammenhängen, sondern im Zusammenhang mit der Schadensregulierung stehen. Dazu gehört dann auch die Erstellung einer so genannten Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung.

Hat der Geschädigte seinen Unfallschaden im Bereich bis 130% sach- und fachgerecht reparieren lassen, so hat er sofort Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH
DS 2008, 227 m. Anm. Wortmann; Wortmann DS 2009, 300, 304). Aber auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren lässt (BGH DS 2008, 226 m. Anm. Wortmann).

Die sechsmonatige Nutzungszeit muss der geschädigte Fahrzeughalter in jedem Fall nachweisen. Diesen Nachweis kann er dadurch führen, dass er den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, beauftragt, zu bescheinigen, dass sich das Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall noch im Besitz des Geschädigten befindet (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304).

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