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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht (AG)

Die tägliche Praxis der Unfallregulierung, wie sie vor den Amtsgerichten verhandelt wird.

183 Beiträge

Amtsgericht (AG)

Fiktive Abrechnung: Welcher Stundensatz zählt

Entschließt sich der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls zu der ihm gesetzlich aufgrund der Dispositionsfreiheit eingeräumten fiktiven Schadensabrechnung, gibt es häufig Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze für die mögliche Reparatur. Grundsätzlich hat der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige seit der sogenannten Porsche-Entscheidung (BGH ZfS 2003, 405) die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das Amtsgericht Dorsten hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Sachverständige lediglich Stundensätze einer freien Fachwerkstatt aus Dorsten in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hatte. Die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Stundensätze unter Hinweis auf eine noch preiswertere Alternativwerkstatt. Die Versicherung scheiterte bei dem Amtsgericht Dorsten mit ihrer Argumentation.

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Amtsgericht (AG)

Nach dem Unfall zum Anwalt: Das darf man

Nach unverschuldeten Verkehrsunfällen kommt es in letzter Zeit immer wieder zu Streit über die Kosten des vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogenen Kfz-Sachverständigen. Das Amtsgericht Göppingen hat jetzt sogar darüber zu befinden, ob der Geschädigte berechtigt war, einen Rechtsanwalt seiner Wahl wegen der Schadensregulierung einzuschalten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Meinung, der Geschädigte hätte die Regulierung des Schadens selbst durchführen können. Sie erstattete die Kosten des Anwalts des Geschädigten nicht. Der Geschädigte klagte die rechtsanwaltskosten mit Erfolg bei dem Amtsgericht Göppingen ein.

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Amtsgericht (AG)

Verbringungskosten: Auch sie gehören zum Schaden

In jüngster Zeit werden bei der Schadensabrechnung durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen immer häufiger auch bei durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeugs die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten gekürzt oder gar gestrichen. Bei einer konkreten Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Rechnung liegt der vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichende Vermögensnachteil in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Daher ist im Wege des Schadensersatzes der Rechnungsbetrag grundsätzlich auszugleichen. So hatte das Amtsgereicht Cuxhaven nach einer durchgeführten Reparatur in einer regionalen Fachwerkstatt und der von der HUK-COBURG gekürzten Reparaturrechnung über die notwendigen Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten zu entscheiden.

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Amtsgericht (AG)

Verbringungskosten: Was auf der Rechnung steht, wird gezahlt

Bei Schadensersatzabrechnungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer häufiger vor, dass die einstandspflichtigen Kfz-Versicherer die berechneten Verbringungskosten kürzen. Besonders die HUK-COBURG kürzt die berechneten Verbringungskosten regelmäßig auf 80,-- €, obwohl die Kosten für die Verbringung zur Lackiererei und zurück zur Werkstatt konkret berechnet sind. So lag es auch in dem vom Amtsgericht Offenbach zu entscheidenden Rechtsstreit. Das erkennende Gericht sah die durch die Reparaturrechnung nachgewiesenen und betragsmäßig bewiesenen Verbringungskosten als über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil und verurteilte die HUK-COBURG zur vollständigen Erstattung der beglichenen Verbringungskosten.

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Amtsgericht (AG)

Repariert und abgerechnet: Verbringungskosten bleiben

Nachdem die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen regelmäßig bei den fiktiven Schadenspositionen gekürzt haben, beginnen sie jetzt auch bei den konkret angefallenen Schadenspositionen zu kürzen. So erging es einer Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Cadenberge (Niedersachsen). Nachdem ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ihrer Wahl das verunfallte Fahrzeug begutachtet hatte, gab die Geschädigte das Fahrzeug in die Reparaturwerkstatt. Die in der Reparaturkostenrechnung enthaltenen Verbringungskosten wurden von der HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung um 47,60 € gekürzt, obwohl eine entsprechende Rechnung vorlag. Die Geschädigte klagte mit Erfolg.

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Amtsgericht (AG)

AG Wuppertal spricht Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zu

Immer wieder kommt es wegen der im Schadensgutachten aufgeführten Schadenspositionen Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge), die die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall kürzen oder ganz streichen, zu Streitigkeiten, die letztlich nur durch das Gericht entschieden werden können. So lag es auch in dem Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal zugrunde lag. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht ersetzen. Der Geschädigte musste daher klagen, um zu seinem Recht zu gelangen. Das angerufene Amtsgericht Wuppertal sprach ihm jedoch die von der Versicherung gekürzten Schadenspositionen zu.

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Amtsgericht (AG)

Bagatellschaden: Ab wann ein Gutachten bezahlt wird

Von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen werden immer häufiger die Kosten der angefallenen Sachverständigengutachten entweder gekürzt oder die Zahlung der Sachverständigenkosten gänzlich verweigert. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei dem konkreten Schaden, auch wenn er über der sogenannten Bagatellschadensgrenze lag, ein Gutachten nicht erforderlich sei. Auch könne der Haftpflichtversicherer ein Gutachten einholen. Dabei hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass der Geschädigte bei ca. 715,-- € Schaden berechtigt ist, ein schriftliches Gutachten einzuholen. So hatte auch das AG Weißenburg über die Kosten des von dem Geschädigten eingeholten Gutachtens zu entscheiden, die der Geschädigte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vollständig ersetzt verlangte, nachdem der Sachverständige einen Reparaturschaden von 865,46 € feststellte.

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Amtsgericht (AG)

Das Prognoserisiko trägt der Schädiger

Häufig versuchen einstandspflichtige Kfz-Versicherer auch nach durchgeführter Reparatur in einer Fachwerkstatt die dort berechneten Preise zu kürzen. Meist geht es um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Kosten der Endreinigung usw. In dem vom Amtsgericht Überlingen zu entscheidenden Fall ging es um gekürzte 62,12 € aus der Reparaturkostenrechnung. Der Geschädigte gab sich mit der Schadensersatzkürzung durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zufrieden und klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Überlingen ein.

Roberto Galifi 2 Min. Lesezeit

Amtsgericht (AG)

Verbringung und Endreinigung: Bochum spricht beides zu

Beliebte Kürzungspositionen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen sind die Verbringungskosten, die Ersatzteilaufschläge und die Reinigungskosten. Da werden diese Schadenspositionen von den Versicherern sogar dann gekürzt bzw. ganz gestrichen, wenn eine Reparaturkostenrechnung der Werkstatt vorliegt, in denen diese Positionen konkret aufgeführt sind. So war es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Bochum zu entscheiden hatte.

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Amtsgericht (AG)

Gutachterkosten sind ein ersatzfähiger Schaden

Immer wieder kommt es wegen der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Regelmäßig werden die vom Sachverständigen berechneten Kosten gekürzt. So war es auch in dem Verfahren, das dem Urteil des AG Seligenstadt vom 5.4.2017 zugrunde liegt. Nachdem bereits der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 ff.) entscheiden hat, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie zu den mit dem Schaden unmittelbar zusammenhängenden und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, hat sich jetzt auch das AG Seligenstadt dieser zutreffenden Ansicht angeschlossen. Es sieht die Sachverständigenkosten als nach § 249 I BGB zu ersetzenden Schaden an.

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Amtsgericht (AG)

Lahnstein folgt dem BGH nicht: Kein JVEG

Immer wieder kommt es wegen der berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu Streitigkeiten mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Regelmäßig beauftragen Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe an beschädigten Fahrzeug. Hierzu sind die Geschädigten grundsätzlich berechtigt. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VI ZR 67/06) als zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen anzusehen, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. So musste auch das Amtsgericht Lahnstein den Rechtsstreit um die von der einstandspflichtigen Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Die Klage war erfolgreich.

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Amtsgericht (AG)

Leipzig folgt der Honorarumfrage von 2015

Offenbar nimmt der Streit um die zu ersetzenden Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kein Ende, obwohl der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH in letzter Zeit einige Urteile verfasst hat, die sich um die zu ersetzenden Sachverständigenkosten drehten. Immer wieder versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die von den Kfz-Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen. So auch in dem Rechtsstreit, den das Amtsgericht Leipzig nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte.

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Amtsgericht (AG)

Der Brief der HUK zu Gutachterkosten — und was er wert ist

Nachdem der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte bei der Rechnung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen eine gewisse Plausibilitätsprüfung bei den Nebenkosten vorzunehmen habe, versuchen verschiedene Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten weiß zu machen, dass er gerade mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen einen zu teuren Sachverständigen beauftragt habe. Der Geschädigte habe erkennen können, dass die berechneten Nebenkosten überhöht seien. Mit dieser Argumentation kürzt der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten. Damit der Geschädigte über die angeblich zu teuren Nebenkosten informiert wird, übersendet die HUK-COBURG ein entsprechendes Hinweisschreiben an den Geschädigten. Dieses Schreiben hat aber keine Wirkung, wie das Amtsgericht Aschaffenburg entschieden hat.

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Amtsgericht (AG)

Herne-Wanne erteilt dem HUK-Tableau eine Absage

Immer wieder versucht die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem von ihrem Versicherten Verkehrsunfall die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu kürzen. Sie bezieht sich dabei auf ein von ihr selbst erstelltes Honorartableau, von dem sie allerdings nicht erklärt, wie die darin aufgeführten Beträge zustande kommen. Auch in dem vom Amtsgericht Herne-Wanne zu entscheidenden Rechtsstreit bezog sich die HUK-COBURG auf ihr Honorartableau. Diesem Honorartableau erteilte das Gericht jedoch eine Absage und richtete sich vielmehr nach der Honorarbefragung des VKS und des BVK.

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Amtsgericht (AG)

Gekürzte Gutachterkosten: Das Gericht spricht sie voll zu

In jüngster Zeit gibt es kaum eine Unfallschadenabrechnung, bei der der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten kürzt. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH Urteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 -). Gleichwohl werden die Sachverständigenkosten fast überwiegend nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was angesichts der konkreten Abrechnung der durch die Rechnung belegten Sachverständigenkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen die Gerichte den Geschädigten überwiegend die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten zu, wie die Entscheidung des AG Siegburg vom 11.7.2017 zeigt.

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Amtsgericht (AG)

Coburg spricht die Verbringungskosten in voller Höhe zu

Obwohl die Verbringungskosten bei einer Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt zum Wiederherstellungsaufwand gehören, wird diese Schadensposition in letzter Zeit von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern auch bei konkreter Schadensabrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenrechnung immer wieder gekürzt. In jüngster Zeit geht die in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die angefallenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung der konkret angefallenen Verbringungskosten war erneut Gegenstand eines Rechtsstreits gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht hat der Kürzung der konkreten Verbringungskosten durch die Versicherung erneut widersprochen.

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Amtsgericht (AG)

Darmstadt holt die gekürzten Gutachterkosten zurück

In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten gekürzt werden. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Das hat der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 -VI ZR 67/06 – festgestellt. Gleichwohl werden fast überwiegend die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt, was in Anbetracht der konkreten Abrechnung der durch Rechnung belegten Gutachterkosten nicht überzeugt. Aber auch über § 249 II 1 BGB sprechen überwiegend die Gerichte den Geschädigten die berechneten Gutachterkosten zu, wie die nachfolgende Entscheidung des AG Darmstadt zeigt.

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Amtsgericht (AG)

Nach der Reparatur: Verbringungskosten ohne Abzug

Die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten ist seit längerer Zeit Gegenstand unterschiedlicher Rechtsauffassungen, obwohl die wohl herrschende Auffassung ist, dass diese Transportkosten vom Reparaturbetrieb zum Lackierbetrieb erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. In letzter Zeit geht zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung dazu über, auch bei konkreter Reparatur die entstandenen Verbringungskosten zu kürzen. Die Kürzung konkret angefallener Verbringungskosten war Gegenstand eines Rechtsstreites gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem Amtsgericht Coburg. Das erkennende Gericht widersprach der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung der konkreten Verbringungskosten.

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Amtsgericht (AG)

Nettetal spricht die gekürzten Gutachterkosten zu

Es gibt kaum noch einen Verkehrsunfall, bei dessen Schadensabrechnung die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht irgendwelche Schadenspositionen kürzt oder gar streicht. In letzter Zeit werden fast ständig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Jetzt war das Amtsgericht Nettetal aufgerufen, zu der von der voll einstandspflichtigen Versicherung vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten Stellung zu nehmen. Mit klaren Worten hat sich das erkennende Gericht gegen die von der Kfz-Versicherung vorgenommenen Kürzungen der Sachverständigenkosten ausgesprochen.

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