Landgericht München, Az.: 20 O 15681/16
Gerät ein Auto in einen Unfall, muss der Verursacher die Reparatur bezahlen. Die darf nicht teurer ausfallen als der Kauf eines vergleichbaren Autos. Denn bei einem „wirtschaftlichen Totalschaden“ gilt rechtlich der Wiederbeschaffungswert als Obergrenze. Bringt man aber das Auto tatsächlich zur Werkstatt, statt sich den Betrag auszahlen zu lassen, darf der Wiederbeschaffungswert um 30 Prozent übertroffen werden. So soll der Besitzer das vertraute Auto weiter nutzen können, entschied der Bundesgerichtshof vor Jahren. Von dieser 130-Prozent-Grenze wollte ein Mann eine Ausnahme erreichen. Er hatte eine Reparatur zum Dreifachen des Wiederbeschaffungswerts in Auftrag gegeben, denn: Das vor Jahrzehnten von ihm neu gekauft Auto habe er regelmäßig warten lassen, und er wolle sich kein weiteres anschaffen. Ein vergleichbares Modell gebe es nicht am Markt. Die Richter sahen jedoch die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und ließen keine Ausnahme zu. (Landgericht München, Az.: 20 O 15681/16)