Abschleppkosten: Wer sie nach dem Unfall trägt
Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) steht dem unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu, wenn das Unfallfahrzeug aufgrund des Unfalles total beschädigt ist (so auch: AG Wiesbaden ZfS 1994, 87) .
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