Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche Urkunde
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist keine öffentliche Urkunde, soweit es die Angaben zur Person betrifft.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist keine öffentliche Urkunde, soweit es die Angaben zur Person betrifft.
Am 9.3.2009 ereignete sich in einem österreichischen Wintersportort in der Nähe der Jugendherberge ''G. Alm'' ein Unfall, bei dem ein Skifahrer schwer verletzt wurde. In der Nähe der Jugendherberge wartete ein Reisebus.
Am 15.7.2010 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall, bei dem der fast fünf Jahre alte Mercedes E 220 CDI des Klägers beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt zu 70 Prozent der Unfallgegner, der bei der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war.
Die Klägerin fuhr ihre Enkelin nach B., weil dort die Kreismeisterschaft stattfand, an der die Enkelin teilnehmen wollte. Die Fahrt durch die Großmutter der Enkelin erfolgte aus Gefälligkeit gegenüber der Enkelin und deren sorgeberechtigten Eltern.
Am 7.4.2009 führte die spätere Klägerin ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges. Sie selbst ging auf dem Asphalt. Das Pferd lief auf dem neben dem Weg befindlichen Grünstreifen.
Am 2.10.2012 ereignete sich im Ortenaukreis ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz C 200 D, beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung steht außer Streit. Die geschädigte beauftragte den Sachverständigen S mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Der Freistaat Bayern verlangt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf der regennassen Staatsstraße im Bereich Haßfurt.
Der Kläger erlitt einen Unfallschaden mit seinem Mercedes-Pkw. Dieser war bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der Geschädigte beauftragte einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens.
BGH Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –
Am 6.6.2013 ereignete sich auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Baumarktes im Amtsgerichtsbezirk Strausberg ein Verkehrsunfall zweier rückwärts ausparkender Kraftfahrzeuge. Der spätere Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus seiner Parkbucht aus. Es kam zum Zusammenstoß mit dem ebenfalls rückwärts ausparkenden Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs, wobei der Kläger behauptete, im Zeitpunkt der Kollision gestanden zu haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Autounfällen beim Rückwärtsausparken geändert. Nach dem Grundsatz des "Anscheinsbeweises", wonach rückwärts ausparkende Autofahrer bei einer Kollision so lange als schuldig gelten, bis sie das Gegenteil beweisen, mussten die Unfallgegner bislang jeweils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen.
VGH Kassel, Az.:2 A 732/14
Ein bemerkenswertes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gesprochen. In dem Verfahren ging es um die fehlende Geburtsurkunde eines Asylbewerbers, der den Führerschein machen wollte. Die Richter stellten fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild für einen Antrag zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung genügt.
Im Dezember 2012 kam es auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in Jena zu einem Verkehrsunfall. Dabei kollidierte die beklagte Fahrerin, deren Fahrzeug bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war, mit dem Pkw der Klägerin. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Klägerin zu 60 %. Die restlichen 40 % macht die Klägerin mit 939,88 € geltend.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt dem offenbar blühenden Handel mit Kurzzeitkennzeichen einen Riegel vor. Er stellte in einem Urteil fest: Eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Muss ich mein Auto nach einem Unfallschaden in einer freien Werkstatt reparieren lassen oder kann ich auch eine Markenwerkstatt auswählen?
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
Nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2012, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde, schaltete die geschädigte Kfz-Eigentümerin den Sachverständigen M. ein, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt.
Aus juristischer Sicht ist Falschparken ein Eigentumsdelikt.
Am 3.2.2014 ereignete sich im Münsterland ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug des späteren Klägers erheblich beschädigt wurde. Am 4.2.2014 holte der Geschädigte ein Schadensgutachten ein.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 15. bis 29. 12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum gebuchten Hotel inbegriffen.
Der später bei einem Verkehrsunfall verletzte Arbeitnehmer D.E. war bei der späteren Klägerin D. AG. beschäftigt. Der Verkehrsunfall ereignete sich im August 2013 im Bereich Tübingen.