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Donnerstag, 20. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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BGH 1 Min. Lesezeit

Räumen und Streuen: Erst bei allgemeiner Glätte

Kurz gefasst Die Gemeinden übertragen ihre „Verkehrssicherungspflicht“ zum Räumen öffentlicher Gehwege von Schnee und Eis meist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wenn einmal jemand ausrutscht und sich verletzt, gibt es oft Streit um die Schuldfrage.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Ressort
Bundesgerichtshof (BGH)
Quellen
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Symbolgrafik: eine stilisierte Gerichtssäule mit Giebel.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Nachdem sie sich wegenihrer Verletzung krankgemeldet hatte, verklagte ihr Arbeitgeber den Eigentümerdes Grundstücks auf Übernahme der Lohnfortzahlung. In seinem Urteil betonte derBGH, dass dieRäum- und Streupflicht erst bei allgemeiner Schnee- oder Eisglätte besteht.Einzelne Glättestellen reichten nicht aus, es sei denn, es gebe einenAnhaltspunkt wie zum Beispiel eine Dachrinne, aus der Wasser auf den Gehwegtropft. Solche Hinweise hätten aber nicht vorgelegen, weshalb die Klagescheiterte.

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