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Paragraf 287 ZPO: Die Schätzung gehört dem Gericht
- Autor
- Sebastian Heldt
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- 3 Minuten
- Ressort
- Recht & Urteile
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- keine angegeben
Kaum eine Vorschrift wird in der Schadenregulierung so oft zitiert und so selten verstanden wie Paragraf 287 der Zivilprozessordnung. Sie lautet, verkürzt: Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist, so entscheidet darüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Was die Vorschrift bewirkt
Sie senkt das Beweismaß. Im normalen Zivilprozess muss eine Behauptung zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden — ein Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Bei der Schadenshöhe genügt eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Gericht darf schätzen, und es muss schätzen, wenn ihm eine ausreichende Grundlage vorliegt.
Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Ohne sie müsste ein Geschädigter jede Position auf den Cent beweisen, und die Beweisaufnahme würde regelmäßig teurer als der Schaden. Gerade im Verkehrsunfallrecht, wo es häufig um vierstellige Beträge geht, wäre der Rechtsschutz damit praktisch abgeschafft.
Wer die Grundlage liefert
Hier beginnt der praktische Streit. Der Sachverständige liefert das Gutachten, der Versicherer den Prüfbericht, dazu kommen Honorartabellen, Mietwagenlisten, Nutzungsausfalltabellen. Das Gericht wählt aus, was es für geeignet hält.
Diese Auswahl ist keine Verhandlungssache. Ein Versicherer kann nicht bestimmen, dass die Kalkulation seines Dienstleisters die Grundlage sei. Er kann sie vorlegen und begründen, warum sie tauge — mehr nicht.
Umgekehrt gilt dasselbe. Auch ein Sachverständiger kann nicht verlangen, dass seine Kalkulation ungeprüft übernommen wird. Wer eine Position ansetzt, muss sie erklären können.
Der Bundesgerichtshof hat diese Wahlfreiheit mehrfach bestätigt, am deutlichsten im Dauerstreit zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Markterhebung bei Mietwagenkosten. Beide Listen sind geeignet, keine ist vorrangig, und ein Gericht darf auch den Mittelwert bilden. Die Revision greift erst, wenn eine Grundlage offensichtlich ungeeignet ist oder das Gericht sie ohne Begründung verwirft.
Der häufigste Irrtum
Er lautet: Die Tabelle sagt es, also gilt es. Weder die BVSK-Befragung noch eine Schwacke-Liste noch ein Prüfbericht binden das Gericht. Sie sind Erkenntnisquellen. Ein Gericht darf ihnen folgen, es darf sie verwerfen, und es darf sie nebeneinander stellen.
Wer im Prozess mit einer Tabelle allein arbeitet, trägt deshalb ein Risiko: Verwirft das Gericht sie, steht nichts mehr da. Und die Verwerfung kommt oft überraschend, weil sie regional unterschiedlich gehandhabt wird — was ein Amtsgericht seit Jahren zugrunde legt, lehnt das benachbarte ebenso lange ab.
Was daraus für die Praxis folgt
Erstens: immer mehr als eine Grundlage anbieten. Die Tabelle plus die eigene Kalkulation plus, wenn möglich, Vergleichsangebote aus der Region zum maßgeblichen Zeitpunkt. Das kostet eine halbe Stunde und rettet Verfahren.
Zweitens: Die Schätzgrundlage muss zum Streitpunkt passen. Eine Honorarbefragung sagt etwas über Honorare und nichts über Verbringungskosten. Wer die falsche Quelle zitiert, hat nicht schlecht argumentiert, sondern gar nicht.
Drittens: Wo eine Schätzung möglich ist, darf ein Gericht die Klage nicht wegen fehlenden Beweises abweisen. Paragraf 287 ZPO ist kein Angebot, sondern eine Pflicht, sobald greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Ein Urteil, das trotz vorgelegter Anknüpfungstatsachen jede Schätzung verweigert, ist angreifbar — und dieser Punkt wird in der Berufung zu selten geltend gemacht.
Viertens: Die Anknüpfungstatsachen müssen vorgetragen werden. Das Gericht schätzt nicht ins Blaue hinein. Wer Nutzungsausfall verlangt, muss Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit darlegen; wer Fahrtkosten geltend macht, die gefahrenen Strecken. Ohne diese Grundlage bleibt auch Paragraf 287 ZPO wirkungslos.
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