Technik 3 Min. Lesezeit
Foto-Schadenerkennung: Was die Kamera nicht sieht
- Autor
- Sebastian Heldt
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 3 Minuten
- Ressort
- Sicherheit & Technik
- Quellen
- keine angegeben
Die Technik hat Fortschritte gemacht, und es hilft niemandem, das zu bestreiten. Aktuelle Systeme zur automatischen Schadenerkennung ordnen Bauteile korrekt zu, unterscheiden Kratzer von Dellen, schätzen Flächen und schlagen Arbeitspositionen vor. Für die Bagatellabwicklung — Parkrempler, Einkaufswagen, Hagel — ist das ein sinnvolles Werkzeug.
Der Streit beginnt dort, wo dasselbe Werkzeug auf Schäden angewendet wird, für die es nicht gebaut ist.
Drei Dinge, die auf keinem Foto stehen
Die Struktur. Ein Aufprall, der außen eine Delle hinterlässt, kann innen einen Längsträger gestaucht haben. Ob die Karosserie noch im Toleranzmaß ist, sagt eine Vermessung auf der Richtbank — kein Bild. Moderne Fahrzeuge sind darauf ausgelegt, Energie durch definierte Verformung abzubauen; genau das macht die äußere Erscheinung zu einem schlechten Indikator.
Die Elektronik. Hinter Stoßfängern sitzen Radar- und Ultraschallsensoren, in der Frontscheibe eine Kamera, in Türen Beschleunigungssensoren. Ein Fehlereintrag im Steuergerät ist keine Frage der Betrachtung, sondern des Auslesens. Und ein dejustierter Sensor sieht aus wie ein justierter.
Die Fügetechnik. Ob ein Bauteil geschraubt, geschweißt, genietet oder geklebt ist, entscheidet über die Reparaturmethode und damit über den größten Teil der Kosten. Bei Mischbauweisen aus Stahl, Aluminium und Faserverbund ist die Instandsetzung häufig gar nicht freigegeben. Das steht in der Herstellerrichtlinie, nicht auf dem Blech.
Woher die Trainingsdaten kommen
Die Systeme lernen aus abgeschlossenen Schadenfällen — überwiegend aus solchen, die reguliert wurden, überwiegend aus Beständen von Versicherern und deren Dienstleistern. Das ist naheliegend, weil dort die Daten liegen. Es hat aber eine Folge, die selten benannt wird: Wenn die Trainingsmenge aus regulierten Fällen besteht, lernt das System die Regulierungspraxis, nicht den Schaden.
Positionen, die in der Vergangenheit systematisch gekürzt wurden — Beilackierung, Verbringung, Probefahrt —, sind in den Daten unterrepräsentiert. Das System schlägt sie deshalb seltener vor. Es rechnet nicht falsch; es rechnet so, wie in der Vergangenheit reguliert wurde. Wer diese Vergangenheit für die Wirklichkeit hält, verwechselt Statistik mit Sachverhalt.
Was daraus nicht folgt
Nicht, dass die Technik abzulehnen wäre. Ein Sachverständiger, der Bilderkennung zur Vorbereitung nutzt, spart Zeit und gewinnt eine zweite Meinung zur Bauteilzuordnung. Auch die Dokumentation profitiert: Systeme, die Aufnahmen auf Vollständigkeit prüfen, verhindern die klassische Lücke im Fotosatz.
Was nicht geht, ist die Ersetzung. Ein Gutachten ist eine Feststellung mit Verantwortung — jemand steht mit Namen dafür ein und kann als Zeuge oder Sachverständiger befragt werden. Ein Ausgabewert eines Systems ist das nicht.
Wo die Grenze in der Praxis verläuft
Eine brauchbare Faustregel hat sich herausgebildet, und sie ist erstaunlich einfach: Solange nur lackierte Außenhaut betroffen ist und kein Sicherheitsbauteil in der Nähe sitzt, ist die Foto-Erkennung eine vertretbare Grundlage. Sobald ein Stoßfänger, eine Tür mit Seitenairbag, ein Kotflügel mit Radarsensor oder irgendein Bereich hinter der Außenhaut betroffen ist, ist sie es nicht.
Das lässt sich beim Hochladen der Bilder noch nicht entscheiden — und genau darin liegt das Problem der Verfahren, die auf dem Foto enden. Die Prüfung, ob der Fall überhaupt fototauglich ist, setzt eine Beurteilung voraus, die man dem Foto nicht ansieht.
Ein Ausweg wäre die zweistufige Abwicklung: Foto-Erkennung als Vorprüfung, verbunden mit dem klaren Hinweis, dass eine Besichtigung folgen muss, sobald bestimmte Bauteile berührt sind. Einzelne Versicherer arbeiten so. Die Mehrheit wirbt weiter mit der Regulierung in Stunden — und regelt damit auch Fälle ab, die dafür nicht taugen.
Die Frage, die vor Gericht kommen wird
Sie lautet nicht, ob solche Systeme genau sind, sondern ob ihre Ergebnisse als Schätzgrundlage nach Paragraf 287 ZPO taugen. Dafür müsste offengelegt werden, worauf sie beruhen: Trainingsdaten, Kalkulationsgrundlage, Fehlerquote. Genau das ist bislang Geschäftsgeheimnis.
Ein Gericht, das eine Schätzgrundlage nicht überprüfen kann, wird sie nicht zugrunde legen können. Damit steht die Branche vor einer Wahl, die sie noch nicht getroffen hat: Offenlegung — oder Verzicht auf die prozessuale Verwertbarkeit.
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