Technik 3 Min. Lesezeit
Produkthaftung: Was auf Sachverständige zukommt
- Autor
- Sebastian Heldt
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 3 Minuten
- Ressort
- Sicherheit & Technik
- Quellen
- keine angegeben
Die neue EU-Produkthaftung verschiebt eine Beweislast. Wo sie ankommt, ist nicht der Gerichtssaal, sondern der Ort, an dem festgestellt wird, was passiert ist. Für die Kfz-Sachverständigen bedeutet das eine Ausweitung ihres Arbeitsfelds — und eine Frage nach der eigenen Qualifikation, die früher oder später jemand stellen wird.
Die neue Fragestellung
Bisher lautete der Auftrag: Welcher Schaden ist entstanden, was kostet seine Beseitigung, wie hoch ist die Wertminderung? Künftig kommt hinzu: Hat ein System so funktioniert, wie es sollte — und wenn nicht, woran lag es?
Das ist eine andere Art von Arbeit. Sie beginnt nicht am Blech, sondern an den Daten: Fehlerspeicher, Ereignisdatenspeicher, Softwarestand, Kalibrierprotokolle, gegebenenfalls die Aufzeichnungen des Fahrzeugherstellers aus der Fernanbindung.
Was ein Ereignisdatenspeicher hergibt
Seit Juli 2024 ist der Event Data Recorder in neu zugelassenen Fahrzeugen in der EU Pflicht. Er zeichnet in einem engen Zeitfenster um ein Auslöseereignis herum auf: Geschwindigkeit, Bremsbetätigung, Gaspedalstellung, Lenkwinkel, Gurtstatus, Auslösung der Rückhaltesysteme.
Was er nicht aufzeichnet: Videobilder, Positionsdaten, die Innenraumbeobachtung. Und was er nur eingeschränkt hergibt: Zustände der Assistenzsysteme. Ob der Spurhalteassistent aktiv war und was er gesehen hat, steht in den Steuergeräten der Systeme selbst — und dort ist der Zugang herstellerabhängig.
Für die Beweissicherung folgt daraus eine schlichte Regel: Auslesen, bevor repariert wird. Ein Werkstattaufenthalt mit Steuergerätetausch oder Softwareupdate löscht Daten, die niemand zurückholt.
Die Qualifikationslücke
Die Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen ist auf Fahrzeugtechnik, Schadenkalkulation und Bewertung ausgelegt. Sie deckt nicht ab, was für die Beurteilung von Softwarefehlern nötig wäre: Kenntnis von Sensorik und Sensorfusion, Verständnis von Entscheidungslogiken, Umgang mit Diagnosedaten, Grundlagen der forensischen Datensicherung.
Einige Sachverständigenorganisationen haben begonnen, entsprechende Fortbildungen anzubieten. Ein anerkanntes Berufsbild gibt es dafür nicht. Das ist ein Problem: Der Titel „Sachverständiger" ist in Deutschland ohnehin nicht geschützt, und ein neues Arbeitsfeld ohne Qualifikationsnachweis lädt genau die ein, die man dort nicht braucht.
Wer den Zugang zu den Daten hat
Hier liegt der eigentliche Engpass. Die Daten des Ereignisdatenspeichers sind über die genormte Schnittstelle auslesbar, dafür gibt es Werkzeuge am Markt. Die Daten der Assistenzsysteme sind es häufig nicht.
Der Data Act der EU und die Vorschriften zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zielen darauf, das zu öffnen. Bis das durchgesetzt ist, gilt: Wer einen Anspruch auf Herausgabe hat, muss ihn geltend machen — und zwar früh. Die neue Produkthaftungsrichtlinie hilft dabei, weil sie Gerichten die Anordnung der Offenlegung erlaubt.
Die Abgrenzung, die im Gutachten stehen muss
Ein Sachverständiger, der zu einem Systemfehler befragt wird, sollte drei Ebenen sauber trennen, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
Der Auslegungsfehler: Das System kann diese Situation grundsätzlich nicht bewältigen. Dann ist die Frage, ob es das durfte — also ob die Grenze mitgeteilt war.
Der Ausführungsfehler: Das System hätte gekonnt, hat aber im konkreten Fall falsch reagiert. Ein Sensor war verschmutzt, dejustiert oder defekt, eine Softwareversion fehlerhaft.
Der Bedienungsfehler: Das System war abgeschaltet, übersteuert oder wurde außerhalb seines Betriebsbereichs genutzt.
Die drei sehen im Fehlerspeicher ähnlich aus. Auseinanderzuhalten sind sie nur, wenn man weiß, was das System zum Ereigniszeitpunkt gesehen und entschieden hat — und dafür braucht man mehr als den Auslesevorgang, den jede Werkstatt beherrscht.
Die Chance
Bei aller Mühe: Das ist ein Arbeitsfeld, das entsteht, und es entsteht bei den Unabhängigen. Denn der Hersteller kann nicht Partei und Prüfer zugleich sein, und der Versicherer hat ein eigenes Interesse am Ergebnis.
Wer sich jetzt qualifiziert, dokumentiert und mit Datensicherung Erfahrung sammelt, steht in zwei Jahren dort, wo die Aufträge sind. Wer wartet, bis das Berufsbild geregelt ist, kommt zu spät — geregelt wird es erfahrungsgemäß erst, wenn es die Praxis schon gibt.
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