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Donnerstag, 22. Oktober 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Recht 3 Min. Lesezeit

Wem gehören die Unfalldaten?

Kurz gefasst Ein modernes Fahrzeug erzeugt fortlaufend Daten, und ein Unfall macht sie wertvoll. Wer sie herausverlangen kann, ist eine Frage, die das Datenschutzrecht, das Zivilprozessrecht und der EU-Data-Act unterschiedlich beantworten.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
3 Minuten
Ressort
Recht & Urteile
Quellen
keine angegeben
Ein Fahrzeug sendet Daten an einen Speicher in der Wolke; ein geöffnetes Schloss und ein Rückweg führen zu einem Tablet, auf dem der Halter seine Datei einsieht.
Der Weg der Daten führt zum Hersteller. Der Weg zurück führt über den Halter — sein Auskunftsanspruch ist formlos, kostenfrei und binnen eines Monats zu erfüllen. Bild: KI-erzeugte Illustration · Unfallzeitung.de

Die Frage klingt eigentümlich, weil Daten nach deutschem Recht niemandem gehören. Ein Eigentumsrecht an Informationen gibt es nicht. Und doch entscheidet sich an dieser Frage regelmäßig, ob ein Unfall aufgeklärt wird oder nicht.

Drei Rechtskreise, drei Antworten

Das Datenschutzrecht fragt nach der betroffenen Person. Sind die Daten einer natürlichen Person zuzuordnen — und bei Fahrzeugdaten sind sie das meistens, über Halter oder Fahrer —, hat diese Person nach Artikel 15 DSGVO ein Auskunftsrecht gegenüber jedem, der sie verarbeitet. Das richtet sich gegen den Hersteller, gegen den Betreiber eines angebundenen Dienstes, gegebenenfalls gegen den Versicherer.

Das Zivilprozessrecht fragt nach dem Beweis. Paragraf 142 ZPO erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Urkunden anzuordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Der Anwendungsbereich ist enger, als viele hoffen: Ein bloßes Ausforschungsinteresse genügt nicht.

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Der Data Act der EU, seit dem 12. September 2025 anwendbar, geht einen dritten Weg. Er gibt dem Nutzer eines vernetzten Produkts einen Anspruch auf Zugang zu den Daten, die bei der Nutzung entstehen — und das Recht, sie an Dritte weitergeben zu lassen. Das ist die Vorschrift mit der größten Reichweite, weil sie nicht an die Personenbezogenheit anknüpft.

Warum das im Unfall praktisch wird

Der Ereignisdatenspeicher ist über die genormte Schnittstelle zugänglich; dort gibt es das Problem kaum. Es beginnt bei allem anderen: den Aufzeichnungen der Assistenzsysteme, den Daten, die das Fahrzeug an den Hersteller übertragen hat, den Protokollen des Batteriemanagements, den Ortungsdaten eines eingebauten Diebstahlschutzes.

Diese Daten liegen beim Hersteller, und der Zugang läuft über dessen Portale und Bedingungen. Wer als Sachverständiger ohne Auftrag des Halters anfragt, bekommt nichts. Wer mit Auftrag anfragt, bekommt oft eine Teilmenge und eine lange Bearbeitungszeit.

Der Weg, der funktioniert

Er beginnt beim Halter. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO ist formlos, kostenfrei und binnen eines Monats zu erfüllen. Er umfasst auch die Kopie der Daten. Wer ihn als Halter selbst geltend macht und die Antwort an seinen Sachverständigen weitergibt, umgeht den ganzen Streit über Zugangsberechtigungen.

Zwei praktische Hinweise. Erstens: Den Anspruch früh geltend machen. Löschfristen laufen, und was gelöscht ist, ist weg. Zweitens: Konkret formulieren. Ein Antrag, der Ereigniszeitpunkt, Fahrgestellnummer und die gewünschten Datenkategorien benennt, wird beantwortet; ein pauschaler „Auskunft über alle Daten" führt zu einer Standardantwort ohne Inhalt.

Die Grenze: Daten Dritter

Nicht alles, was ein Fahrzeug aufzeichnet, betrifft nur seinen Halter. Eine Rundumsichtkamera nimmt Passanten auf, ein Parkassistent fremde Fahrzeuge, ein Notbremsassistent den Radfahrer, der gerade abbiegt. Der Auskunftsanspruch endet dort, wo Rechte anderer betroffen sind.

Im Unfallverfahren führt das zu einer bekannten Abwägung, die die Gerichte bei Dashcam-Aufnahmen bereits durchdekliniert haben: Die Aufzeichnung mag datenschutzrechtlich unzulässig sein und trotzdem als Beweismittel verwertbar. Der Bundesgerichtshof hat das 2018 entschieden und dabei betont, dass Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess die Ausnahme sind.

Wohin das führt

Auf mittlere Sicht auf eine Standardisierung. Es ist nicht haltbar, dass die Aufklärung eines Verkehrsunfalls davon abhängt, wie kooperativ ein Herstellerportal ist. Der Data Act gibt den Rahmen; was fehlt, ist ein geregeltes Verfahren für den Unfallfall — mit Fristen, definierten Datensätzen und einer Stelle, an die man sich wenden kann. Daran sollte die Branche arbeiten, bevor es jemand anderes für sie tut.

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