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Donnerstag, 29. Oktober 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Wissen 3 Min. Lesezeit

Die Schwacke-Tabelle und ihre Grenzen

Kurz gefasst Zwei Erhebungen bestimmen, was ein Mietwagen nach einem Unfall kosten darf — und sie kommen zu Ergebnissen, die um bis zu hundert Prozent auseinanderliegen. Wie Gerichte damit umgehen und was daraus für die Praxis folgt.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
3 Minuten
Ressort
Unfallwissen
Quellen
keine angegeben
Auf einem Tisch liegen zwei Klemmbretter mit unterschiedlich eingefärbten Auswertungen zu Mietwagenkosten, dazwischen ein Fahrzeugschlüssel; im Hintergrund ein Mietwagen.
Zwei Erhebungen, dieselbe Frage, unterschiedliche Zahlen. Beide sind als Schätzgrundlage anerkannt — welche gilt, entscheidet der Gerichtsort, nicht der Fall. Bild: KI-erzeugte Illustration · Unfallzeitung.de

Es gehört zu den merkwürdigeren Kapiteln des Schadensrechts. Zwei Erhebungen wollen dasselbe messen — was ein Mietwagen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit kostet — und kommen zu Zahlen, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen. Beide sind seit Jahren als Schätzgrundlage anerkannt.

Zwei Methoden

Die Schwacke-Liste erhebt schriftlich bei Vermietern und fragt nach den Preisen, die für eine Anmietung ohne Vorbuchung am Ort gelten. Sie bildet damit den Listenpreis ab.

Die Fraunhofer-Markterhebung fragt anders: Sie erhebt telefonisch und über das Internet, mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche, und sie bildet größere Postleitzahlenbereiche ab. Sie misst damit den Preis, den ein planender Kunde zahlt.

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Beide Verfahren messen sauber. Sie messen nur nicht dasselbe. Und die Situation nach einem Unfall — Anmietung heute, für unbestimmte Dauer, ohne Kreditkartenkaution — liegt näher an der einen Erhebung als an der anderen.

Wie die Gerichte damit umgehen

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass beide Listen als Schätzgrundlage nach Paragraf 287 ZPO geeignet sind und dass die Wahl dem Tatrichter obliegt. Er hat zugleich klargestellt, dass die bloße Existenz der jeweils anderen Liste kein Grund ist, eine Grundlage zu verwerfen — dafür braucht es konkrete Mängel im Einzelfall.

In der Praxis hat sich daraus eine Landkarte ergeben. Manche Oberlandesgerichtsbezirke arbeiten mit Schwacke, andere mit Fraunhofer, viele mit dem arithmetischen Mittel beider Werte — dem sogenannten Fracke-Modell. Welcher Ansatz gilt, hängt vom Gerichtsort ab, nicht vom Fall.

Das ist unbefriedigend, aber es ist die ehrliche Konsequenz aus einer Schätzung: Wo mehrere vertretbare Wege bestehen, entscheidet der, der schätzen darf.

Was den Ausschlag gibt

Konkreter Vortrag. Wer als Geschädigter darlegt, dass er zum Anmietzeitpunkt tatsächlich keine günstigere Möglichkeit hatte — mit Angeboten, Anfragen, Uhrzeiten —, ist besser aufgestellt als jeder Tabellenwert. Umgekehrt: Wer als Versicherer ein konkretes, zum Unfallzeitpunkt tatsächlich verfügbares Angebot vorlegt, das der Geschädigte hätte annehmen können, bringt eine Tabelle ins Wanken.

Der entscheidende Punkt ist dabei die Verfügbarkeit zum damaligen Zeitpunkt. Ein Screenshot aus dem laufenden Jahr, der einen Tagespreis von 39 Euro zeigt, beweist für einen Unfall vor achtzehn Monaten nichts. Gerichte sind hier inzwischen deutlich strenger geworden.

Die Nebenkosten

Sie werden übersehen und machen oft ein Drittel der Rechnung aus: Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Haftungsreduzierung. Die Rechtsprechung erkennt sie überwiegend an, wenn sie erforderlich waren — die Haftungsreduzierung praktisch immer, weil niemand mit einem fremden Fahrzeug das volle Risiko tragen muss.

Winterreifen sind ein eigener Fall: In der kalten Jahreszeit sind sie keine Sonderausstattung, sondern gesetzliche Voraussetzung der Nutzung. Ein gesonderter Zuschlag dafür ist gleichwohl üblich und wird überwiegend zugesprochen.

Der Rat

Vor der Anmietung zwei bis drei Angebote einholen und dokumentieren — mit Datum, Uhrzeit und Konditionen. Das kostet zwanzig Minuten und erledigt den gesamten Tabellenstreit, weil dann keine Schätzung mehr nötig ist. Paragraf 287 ZPO greift erst, wo die Tatsachen fehlen.

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