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Schaden 3.000 Euro – aber bitte ohne Gutachter und ohne Anwalt?
Eine Kostenpauschale für die Werkstatt, ein Verzicht für den Geschädigten – warum die geschilderte Vereinbarung mehr ist als Prozessoptimierung
- Autor
- Roberto Galifi
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- 6 Minuten
- Ressort
- Unfallwissen
- Quellen
- 3 belegte Quellen
Der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik, ZKF, und die HUK-COBURG sollen sich auf eine vereinfachte Schadenabwicklung verständigt haben. Trifft zu, was darüber öffentlich berichtet wird, ist das weit mehr als eine neue Regulierungsregel.
Dann geht es um eine Grundsatzfrage:
Wer steht bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eigentlich im Mittelpunkt – der Geschädigte oder die möglichst preiswerte Abwicklung seines Schadens?
Nach der öffentlich wiedergegebenen Darstellung sollen Haftpflichtschäden bis 3.000 Euro von der HUK ohne die üblichen Kürzungen reguliert werden, wenn der Geschädigte weder einen unabhängigen Sachverständigen noch einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Werkstatt erhält dafür eine Kostenpauschale für ihren Kostenvoranschlag.
Aus Sicht eines Versicherers ist das zunächst ein bemerkenswert cleverer Schachzug.
Warum sollte man der HUK vorwerfen, dass sie ihre Schadenkosten reduzieren, Abläufe vereinfachen und zusätzliche Kosten vermeiden möchte? Ein Versicherungsunternehmen vertritt wirtschaftliche Interessen. Genau damit muss man rechnen.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
Warum sollte ausgerechnet ein Verband der Reparaturbetriebe ein System unterstützen, bei dem der wirtschaftliche Vorteil der Werkstatt daran gekoppelt wird, dass zwei unabhängige Akteure aus der Schadenregulierung herausgehalten werden?
Der Sachverständige.
Und der Rechtsanwalt.
Das ist der eigentliche Sprengstoff.
3.000 Euro sind heute kein Kleinschaden
Die Grenze wirkt auf den ersten Blick harmlos. Sie ist es nicht.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft kostete ein durchschnittlicher Pkw-Sachschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung bereits 2024 rund 4.250 Euro. 2017 waren es noch rund 2.700 Euro.
Gleichzeitig empfiehlt selbst der ADAC bei Bagatellschäden nur bis ungefähr 1.000 Euro einen Kostenvoranschlag. Bei höheren Reparaturkosten wird ein Gutachten empfohlen; den Sachverständigen könne der Geschädigte frei wählen.
Und jetzt soll ausgerechnet bei Schäden bis 3.000 Euro der Kostenvoranschlag zur bevorzugten Abwicklungsschiene werden?
Das passt nicht zusammen.
Noch bemerkenswerter wird es, wenn man zurückblickt: Beim ZKF-Branchentreff wurde Branchenanwalt Henning Hamann mit der ausdrücklichen Empfehlung wiedergegeben, bei entsprechenden Unfallschäden keine bloßen Kostenvoranschläge zu erstellen, sondern ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Erst vor wenigen Monaten erklärte der ZKF zudem im Zusammenhang mit einer WDR-Recherche öffentlich, Rechnungskürzungen durch Versicherer und Prüfdienstleister seien für Verbraucher und Werkstätten ein ernstes Problem.
Und nun soll ausgerechnet das Versprechen „keine Kürzungen“ zum Anreiz dafür werden, Sachverständige und Rechtsanwälte aus dem Verfahren herauszuhalten?
Das verlangt nach einer Erklärung.
„Keine Kürzung“ bedeutet noch lange nicht „vollständiger Schadenersatz“
Hier liegt möglicherweise der größte Denkfehler des gesamten Modells. Ein Versicherer kann nur das kürzen, was überhaupt geltend gemacht wird. Die Reparaturkosten sind aber nicht zwangsläufig der gesamte Schaden.
Was ist mit den übrigen Schadenpositionen?
- der merkantilen Wertminderung,
- Nutzungsausfall oder erforderlichen Mietwagenkosten,
- der Auslagenpauschale,
- Vorschäden und deren sauberer Abgrenzung,
- Reparaturdauer, Wiederbeschaffungswert und gegebenenfalls Restwert,
- der technischen Beweissicherung?
Genau diese Problematik wird auch in der vorliegenden Diskussion angesprochen. Dort wird darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag eben nicht automatisch sämtliche weiteren Schadenpositionen erfasst. Auch der Präsident des BVSK, Michael Wessels, weist darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich eine umfassende Schadenaufnahme zur Sicherung seiner Ansprüche veranlassen und sich rechtlich beraten lassen kann. Der Bundesgerichtshof stellt ebenfalls klar: Soweit die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.
Und wer entscheidet überhaupt, dass der Schaden wirklich nur 3.000 Euro beträgt?
Hier beginnt das praktische Problem.
Ein Fahrzeug kommt mit äußerlich überschaubarem Schaden in die Werkstatt. Die erste Kalkulation liegt bei 2.850 oder 2.950 Euro.
Dann wird demontiert.
Plötzlich kommen beschädigte Halter, Sensoren, Trägerstrukturen, Kalibrierungen oder weitere verdeckte Beschädigungen hinzu.
Aus 2.950 Euro werden 4.500 oder 5.000 Euro.
Und dann?
- Wer hat den Ausgangszustand unabhängig dokumentiert?
- Wer grenzt Vorschäden ab?
- Wer beurteilt die Wertminderung?
- Wer dokumentiert, welche Reparatur technisch erforderlich war?
Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Behauptung, Werkstätten würden Schäden absichtlich kleinrechnen. Dafür gibt es keinen Beleg.
Es geht um etwas anderes: Ein Regulierungssystem darf keinen wirtschaftlichen Anreiz setzen, einen Schaden möglichst schnell innerhalb einer bestimmten Betragsgrenze abzuwickeln, wenn gerade erst die unabhängige Untersuchung zeigen kann, wie groß der Schaden tatsächlich ist.
Die Werkstatt gerät selbst in einen Interessenkonflikt
Und hier wird es für die Mitgliedsbetriebe des ZKF besonders heikel.
Der Kunde vertraut sein Fahrzeug seiner Werkstatt an.
Die Werkstatt hat einerseits die Interessen ihres Kunden zu beachten.
Andererseits soll sie nach der beschriebenen Konstruktion einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten: keine Kürzung ihrer Reparaturrechnung und zusätzlich eine Vergütung des Kostenvoranschlags.
Voraussetzung: kein Sachverständiger und kein Rechtsanwalt.
Damit entsteht zumindest der Eindruck eines Interessenkonflikts.
Was sagt der Serviceberater seinem Kunden?
„Sie brauchen keinen Gutachter.“
Warum nicht?
Weil der Schaden objektiv vollständig erfasst ist?
Oder weil andernfalls die Sonderregelung mit dem Versicherer nicht mehr greift?
Allein diese Frage zeigt, warum ein solches Modell problematisch ist.
Auch beim Thema Garantie muss sauber argumentiert werden
Eines sollte man allerdings nicht falsch darstellen: Durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt erlischt eine Herstellergarantie nicht automatisch.
Nach Angaben des ADAC muss der Hersteller eine fachgerechte Reparatur außerhalb seines Vertragsnetzes akzeptieren, wenn nach Herstellervorschriften gearbeitet wurde. Auswirkungen auf Kulanz oder bestimmte Garantiebedingungen können aber vom konkreten Fall und den Garantiebedingungen abhängen.
Für die Reparatur selbst bestehen Ansprüche gegenüber der ausführenden Werkstatt. Der ADAC weist darauf hin, dass die Sachmängelhaftungsfrist für Werkstattleistungen grundsätzlich zwei Jahre beträgt und vertraglich häufig auf ein Jahr verkürzt wird.
Auch deshalb ist eine unabhängige Dokumentation des Schadenzustandes nicht irgendein Luxus.
Sie kann Jahre später entscheidend sein.
Die HUK macht ihren Job. Aber was macht der ZKF?
Man kann es auf einen einfachen Nenner bringen:
Wenn ein Versicherer versucht, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Auseinandersetzungen über Rechnungspositionen zu reduzieren, handelt er aus seiner eigenen wirtschaftlichen Perspektive nachvollziehbar.
Chapeau, HUK.
Wenn sich ein Weg finden lässt, einen Haftpflichtschaden schnell und kostengünstig abzuwickeln, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist das aus Sicht eines Versicherers ein guter Geschäftszug.
Aber genau deshalb braucht der Geschädigte eine Gegenposition.
Und deshalb stellt sich beim ZKF eine ganz andere Frage.
Ein Verband, der die Interessen der Karosserie- und Fahrzeugbaubetriebe vertritt, sollte sehr genau überlegen, ob er sich zum organisatorischen Türsteher eines Versicherers machen will.
Denn der Kunde der Werkstatt ist nicht die HUK.
Der Kunde ist der Geschädigte.
Thomas Aukamm ist seit 2016 Hauptgeschäftsführer des ZKF. Gerade deshalb sollte er öffentlich und nachvollziehbar erklären, wie diese Vereinbarung ausgestaltet ist, welche Rechte des Geschädigten gesichert bleiben, wie Wertminderungen und sonstige Schadenpositionen ermittelt werden und vor allem:
Warum soll ausgerechnet der Verzicht auf einen unabhängigen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Voraussetzung für eine ungekürzte Regulierung sein?
Diese Frage lässt sich nicht mit „Prozessoptimierung“ beantworten.
Denn beim Haftpflichtschaden geht es nicht darum, den Geschädigten möglichst billig durch einen Prozess zu schleusen.
Es geht darum, seinen Schaden vollständig festzustellen und den Zustand wirtschaftlich wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Das ist der Maßstab.
Nicht 3.000 Euro.
Nicht eine Kostenpauschale.
Und schon gar nicht die Frage, wie günstig der Geschädigte für den Versicherer abgewickelt werden kann.
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