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Donnerstag, 10. September 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht 3 Min. Lesezeit

Der Prüfbericht ist kein Gutachten

Kurz gefasst Versicherer legen zunehmend Prüfberichte vor, die Gutachten widersprechen sollen. Amtsgerichte weisen sie zurück — mit einer Begründung, die jeder Sachverständige kennen sollte. Doch die nächste Generation dieser Berichte ist schon unterwegs.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
3 Minuten
Ressort
Amtsgericht (AG)
Quellen
keine angegeben
Auf einem Schreibtisch liegen ein gebundenes Schadengutachten und daneben ein Prüfbericht mit rot gestrichenen Positionen.
Links die Feststellung am Fahrzeug, rechts die Streichliste aus der Datei — vor Gericht sind das zwei sehr ungleiche Dokumente. Bild: KI-erzeugte Illustration · Unfallzeitung.de

Der Ablauf ist standardisiert. Das Gutachten geht zum Versicherer, wenige Tage später kommt ein Prüfbericht zurück. Er ist zwei bis vier Seiten lang, trägt ein Firmenlogo, listet Positionen auf und kommt zu einem niedrigeren Betrag. Unterschrieben ist er meist von niemandem, der das Fahrzeug gesehen hat.

Was ein Prüfbericht ist

Ein Prüfbericht ist eine Stellungnahme einer vom Versicherer beauftragten Firma zu einem Gutachten, das ihr als Datei vorliegt. Er beruht auf Kalkulationsdaten, nicht auf einer Besichtigung. Er kennt das Fahrzeug nicht, den Schaden nicht und den regionalen Markt in der Regel auch nicht.

Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beschreibung. Ein Prüfbericht kann leisten, wofür er gemacht ist: Rechenfehler finden, offensichtlich falsche Ersatzteilnummern erkennen, doppelt angesetzte Arbeitspositionen aufdecken, Plausibilitäten prüfen. Diese Arbeit ist nützlich, und ein Sachverständiger, dem dabei ein echter Fehler nachgewiesen wird, sollte ihn korrigieren.

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Was ein Prüfbericht nicht leisten kann, ist die Beurteilung, ob eine Maßnahme am konkreten Fahrzeug nötig war. Ob ein Kotflügel instand gesetzt werden konnte oder ersetzt werden musste, entscheidet sich am Blech, nicht in der Datei.

Warum Gerichte ihn zurückweisen

Die Amtsgerichte begründen das erstaunlich einheitlich. Ein Prüfbericht, der pauschal die niedrigsten Sätze ansetzt und sich mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht auseinandersetzt, ist kein substantiiertes Bestreiten. Er behauptet, er widerlegt nicht.

Im Zivilprozess ist das entscheidend. Wer eine substantiierte Darlegung — das Gutachten — bestreiten will, muss selbst substantiiert vortragen. Ein Bericht, der zu jeder Position denselben Satz enthält, tut das nicht. Die Folge ist prozessual hart: Unsubstantiiertes Bestreiten gilt als Nichtbestreiten, der Vortrag des Geschädigten wird zugestanden, und das Gericht kann ohne Beweisaufnahme entscheiden.

Hinzu kommt ein Zweites. Ein Prüfbericht ist Parteivortrag, kein Sachverständigenbeweis. Er kann ein gerichtliches Gutachten anregen, ersetzen kann er es nicht. Wer im Prozess mit einem Prüfbericht arbeitet und keinen Beweisantritt formuliert, hat nichts angeboten, worüber Beweis erhoben werden könnte.

Die neue Generation der Prüfberichte

Die Marktführer haben reagiert. Seit einiger Zeit kursieren differenzierende Prüfberichte, die einzelne Positionen ausdrücklich anerkennen und nur bestimmte beanstanden — mit Begründung, teils mit Verweis auf Herstellerrichtlinien, teils mit Nennung konkreter Referenzbetriebe samt Anschrift.

Das wirkt sorgfältiger und ist prozessual gefährlicher. Wer nur drei von dreißig Positionen angreift, dafür aber mit Begründung, hat besser vorgetragen als jemand, der alles pauschal bestreitet. Über diese drei Positionen wird dann tatsächlich Beweis erhoben — und der gerichtliche Sachverständige prüft nicht nur sie, sondern schaut sich das ganze Gutachten an.

Sachverständige sollten sich darauf einstellen. Die Auseinandersetzung verlagert sich von der Frage, ob ein Prüfbericht überhaupt zählt, auf die Frage, ob seine einzelnen Einwände tragen. Das ist ein anderer Kampf, und er wird auf dem Feld der eigenen Sorgfalt entschieden.

Was im Gutachten stehen sollte

Drei Dinge nehmen dem Prüfbericht die Angriffsfläche.

Erstens: Warum diese Reparaturmethode und keine andere — mit Bezug auf die Herstellervorgabe, im Zweifel mit Fundstelle. Bei modernen Karosserien mit hochfesten Stählen und Klebeverbindungen ist die Instandsetzung häufig gar nicht freigegeben; das gehört ausdrücklich in den Text.

Zweitens: Warum diese Stundenverrechnungssätze — mit Nennung der Referenzbetriebe und des Erhebungszeitpunkts. Ein Satz, der aus einer drei Jahre alten Erhebung stammt, ist angreifbar.

Drittens: Warum Verbringung, Beilackierung und Probefahrt anfallen — begründet am konkreten Fahrzeug und am konkreten Betrieb. Die Beilackierung angrenzender Teile ist bei Effektlacken technisch geboten und wird trotzdem in fast jedem Prüfbericht gestrichen.

Das macht Gutachten länger. Es macht sie auch haltbar — und es spart am Ende die Zeit, die eine Beweisaufnahme kostet.

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