BGH 4 Min. Lesezeit
Wer immer zur Markenwerkstatt ging, darf dort bleiben
- Autor
- Sebastian Heldt
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 4 Minuten
- Ressort
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Quellen
- keine angegeben
Der Streit ist so alt wie die fiktive Abrechnung selbst. Der Geschädigte lässt ein Gutachten erstellen, rechnet auf dessen Grundlage ab — und der Versicherer kürzt mit dem Hinweis, eine freie Werkstatt in der Nähe arbeite für zwanzig Prozent weniger. Der Bundesgerichtshof hat dieser Kürzung am 24. März 2026 enge Grenzen gezogen (VI ZR 405/24).
Der Fall
Ein Fahrzeughalter hatte sein Auto seit der Erstzulassung ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen. Nach einem unverschuldeten Unfall rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Der Haftpflichtversicherer verwies auf einen freien Betrieb und kürzte entsprechend. Erschwerend kam aus seiner Sicht hinzu: Der Geschädigte hatte das Fahrzeug anschließend tatsächlich in einer freien Werkstatt instand setzen lassen.
Die Vorinstanz sah darin ein Argument für den Versicherer. Wer freie Werkstatt wähle, könne nicht Markenwerkstattpreise verlangen. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Warum die Reparaturhistorie zählt
Maßgeblich ist nach Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 BGB, welchen Betrag ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt den günstigeren Weg — aber nur im Rahmen des Zumutbaren.
Und genau dort liegt der Punkt. Wer ein Fahrzeug über Jahre lückenlos in der Markenwerkstatt hat warten lassen, hat einen Wert geschaffen, den ein Verweis auf die freie Werkstatt zerstört. Das scheckheftgepflegte Fahrzeug ist beim Wiederverkauf mehr wert, und zwar messbar: Die Gebrauchtwagenbörsen führen den lückenlosen Scheckheftnachweis als eigenes Suchkriterium, Händler kalkulieren ihn ein. Diesen Vorteil muss der Geschädigte nicht aufgeben, damit der Schädiger billiger wegkommt.
Der BGH knüpft damit an eine Linie an, die er seit dem sogenannten Porsche-Urteil verfolgt. Die dort entwickelte Sechs-Jahres-Grenze — bis zu diesem Alter ist der Verweis auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar — war nie als starre Frist gemeint. Sie ist eine Vermutung, und die neue Entscheidung zeigt, womit sich diese Vermutung auch bei älteren Fahrzeugen halten lässt: mit der tatsächlichen Werkstattbindung.
Die tatsächliche Reparatur ändert daran nichts
Der zweite Teil der Entscheidung wiegt für die Praxis schwerer. Bei fiktiver Abrechnung, so der BGH, spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle. Der Geschädigte muss nicht darlegen, ob, wo und wie er repariert hat.
Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern die Folge einer klaren Systematik. Bei der fiktiven Abrechnung wird der Geldbetrag geschuldet, der zur Herstellung erforderlich ist — nicht der Betrag, der zufällig angefallen ist. Wer diese beiden Wege vermischt, hebelt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten aus, die der BGH seit Jahrzehnten schützt.
Für die Regulierungspraxis hat das eine unmittelbare Folge: Die inzwischen übliche Nachfrage des Versicherers, wo denn nun repariert worden sei, ist bei fiktiver Abrechnung keine Aufklärungsobliegenheit. Sie muss nicht beantwortet werden. Wer sie dennoch beantwortet, liefert Material für eine Kürzung, die es ohne die Antwort nicht gäbe.
Was Geschädigte daraus mitnehmen
Die Reparaturhistorie ist ein Beweismittel, und sie ist eines, das man haben muss, bevor man es braucht. Wer Rechnungen, Serviceheft und Werkstattbelege aufbewahrt, kann den Verweis auf die freie Werkstatt abwehren. Wer sie nicht hat, steht schlechter da — unabhängig davon, wie das Fahrzeug tatsächlich gewartet wurde. Digital geführte Servicehefte, wie sie mehrere Hersteller inzwischen ausschließlich anbieten, sind dabei kein Nachteil: Der Halter kann sich den Auszug beim Vertragshändler ausdrucken lassen.
Für Sachverständige folgt daraus eine schlichte Aufgabe. Die Werkstattbindung gehört ins Gutachten. Nicht als Behauptung, sondern belegt — mit Datum, Betrieb und Laufleistung der letzten Wartungen. Ein Satz im Vorspann genügt, wenn die Belege beiliegen.
Was offen bleibt
Der BGH hat zurückverwiesen, nicht durchentschieden. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob die Wartungshistorie tatsächlich lückenlos war. Die Beweislast dafür trägt der Geschädigte.
Und die Frage, wie alt ein Fahrzeug sein darf, bevor die Bindung an die Markenwerkstatt ihre wirtschaftliche Berechtigung verliert, ist damit nicht beantwortet. Bei einem zwölf Jahre alten Kleinwagen wird man anders urteilen als bei einem gleich alten Oberklassefahrzeug, dessen Wiederverkaufswert erheblich an der Historie hängt. Diese Abgrenzung wird die Instanzgerichte weiter beschäftigen — und sie ist der Punkt, an dem gute Gutachten den Unterschied machen.
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