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Werkstattrisiko: Die Linie des BGH und was daraus wurde
- Autor
- Sebastian Heldt
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- Ressort
- Recht & Urteile
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- keine angegeben
Wenn die Werkstattrechnung höher ausfällt als das Gutachten, beginnt der Streit. Der Versicherer kürzt auf den kalkulierten Betrag, die Werkstatt besteht auf ihrer Rechnung, und dazwischen steht der Geschädigte, der weder das eine noch das andere beurteilen kann. Genau für diese Lage gibt es das Werkstattrisiko.
Was der BGH 2024 entschieden hat
Mit einer Serie von Urteilen vom 16. Januar 2024, darunter VI ZR 38/22, hat der Bundesgerichtshof die über Jahrzehnte verstreuten Grundsätze zusammengeführt. Der Kern: Das Risiko, dass eine Werkstatt unwirtschaftlich oder unsachgemäß arbeitet, trägt der Schädiger — nicht der Geschädigte.
Voraussetzung ist, dass den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Er darf die Werkstatt frei wählen und muss keine Marktforschung betreiben. Bei technisch komplexen Vorgängen darf er sich auf die Sachkunde des Betriebs verlassen. Das ist keine Nachsicht, sondern eine Zurechnungsentscheidung: Die Werkstatt wird tätig, weil der Schädiger einen Schaden verursacht hat. Also gehört ihr Fehlverhalten in dessen Risikosphäre.
Der BGH hat zugleich differenziert. Die Grundsätze greifen ohne Weiteres, solange die Rechnung noch nicht bezahlt ist; der Geschädigte tritt dann Zug um Zug seine Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger ab. Wer bereits bezahlt hat, hat den Betrag als erforderlich behandelt — dann verschiebt sich die Darlegungslast, und der Geschädigte muss mehr vortragen.
Was die Instanzgerichte daraus machen
Die Rechtsprechung des Jahres 2026 zeigt ein erstaunlich einheitliches Bild. Amtsgerichte von Rotenburg an der Wümme bis Bad Freienwalde haben festgestellt, dass die von Versicherern vorgelegten Prüfberichte den Einwand nicht tragen. Sie setzen pauschal die niedrigsten Sätze an, ohne sich mit den Feststellungen des Gutachters auseinanderzusetzen.
Die Folge: Der Versicherer muss die volle Werkstattrechnung zahlen, auch wenn ein Prüfbericht einzelne Positionen beanstandet. Ein Bericht, der nur behauptet, ersetzt keine Einwendung.
Bemerkenswert ist, wie deutlich die Gerichte inzwischen werden. Mehrere Urteile weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherer die Kalkulationsgrundlagen der Werkstatt erfahren könnte, wenn er die abgetretenen Ansprüche selbst verfolgte, statt den Geschädigten damit zu belasten.
Die drei Muster, mit denen weiter gekürzt wird
Erstens die Behauptung, der Geschädigte habe die Werkstatt nicht überwacht — obwohl der BGH gerade festgestellt hat, dass er das nicht muss. Dieses Argument steht gleichwohl in fast jeder Klageerwiderung, meist ohne konkreten Anhaltspunkt. Es scheitert regelmäßig, kostet aber Zeit.
Zweitens der Verweis auf Stundenverrechnungssätze, die auf keinem realen Markt gelten. Hier lohnt die Nachfrage, welche Betriebe konkret gemeint sind, ob sie den Reparaturumfang tatsächlich ausführen könnten und ob sie zum Unfallzeitpunkt freie Kapazität hatten. Häufig bleibt davon nichts übrig.
Drittens die Aufforderung, der Geschädigte möge doch selbst gegen die Werkstatt vorgehen. Das ist der zynischste Punkt. Er verlagert einen Prozess, den der Versicherer nach der Abtretung selbst führen könnte, auf den Geschädigten — samt dessen Kostenrisiko und dessen Verhältnis zur Werkstatt vor Ort.
Was das für die Praxis heißt
Für Geschädigte: die Rechnung nicht vorschnell bezahlen, solange der Versicherer kürzt. Die unbezahlte Rechnung ist rechtlich die stärkere Position. Wer zahlen muss, weil die Werkstatt das Fahrzeug sonst nicht herausgibt, sollte das dokumentieren und unter Vorbehalt zahlen.
Für Werkstätten: die Rechnung so aufbauen, dass sie sich mit dem Gutachten abgleichen lässt. Abweichungen sind zulässig und oft unvermeidlich — Schäden zeigen sich erst nach der Demontage. Aber sie sollten erkennbar begründet sein, am besten mit einem kurzen Nachtrag zum Gutachten.
Für Sachverständige: Wer im Gutachten sauber begründet, warum eine Position anfällt, nimmt dem Prüfbericht die Angriffsfläche. Ein Gutachten, das nur Zahlen nennt, lädt zur Kürzung ein.
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