BGH 4 Min. Lesezeit
Was erforderlich heißt — und was nicht
- Autor
- Sebastian Heldt
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 4 Minuten
- Ressort
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Quellen
- keine angegeben
Der Sachverhalt klingt nach einem Sonderfall und trifft doch den Nerv der fiktiven Abrechnung. Ein Geschädigter beziffert seinen Schaden mit einem Gutachten: 3.087,80 Euro netto Reparaturkosten. Repariert wird das Fahrzeug später im Urlaub in der Türkei. Was das gekostet hat, teilt er nicht mit. Gefordert werden Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Kostenpauschale.
Der Versicherer sah darin den Versuch, an der Differenz zu verdienen. Der Bundesgerichtshof hat am 24. März 2026 anders entschieden (VI ZR 165/25).
Das Bereicherungsverbot gilt — für beide Abrechnungswege
Der BGH stellt zunächst klar, was unstreitig ist. Das Verbot, sich am Schaden zu bereichern, gilt bei konkreter wie bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte soll vollen Ersatz verlangen können, aber nicht am Unfall verdienen. Das ist keine Formel für Sonntagsreden, sondern ein tragender Grundsatz des deutschen Schadensrechts: Schadensersatz dient dem Ausgleich, nicht der Sanktion und nicht dem Gewinn.
Aus diesem Satz zieht die Versicherungswirtschaft seit Jahren eine Folgerung, die der BGH nicht mitträgt: dass jede Reparatur unterhalb der Gutachtensumme automatisch eine Bereicherung sei. Wäre das richtig, hätte die fiktive Abrechnung ihren Sinn verloren — sie wäre nur noch eine konkrete Abrechnung mit verzögerter Belegvorlage.
Der Maßstab ist der erforderliche Betrag
Nach Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 BGB schuldet der Schädiger den Geldbetrag, der zur Herstellung erforderlich ist. Erforderlich ist, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer aufwenden würde — objektiv bestimmt, aus der Lage des Geschädigten heraus, und zwar im Vorhinein.
Dieses „im Vorhinein" ist der Schlüssel. Der Anspruch entsteht mit dem Unfall und in der Höhe, die zu diesem Zeitpunkt zur Wiederherstellung nötig ist. Was danach geschieht, kann ihn nicht rückwirkend verkleinern. Was tatsächlich gezahlt wurde, ist deshalb ein Indiz, aber kein Maßstab.
Wer im Ausland günstiger repariert, weil er dort ohnehin Urlaub macht, hat kein anderes Fahrzeug und keinen anderen Schaden. Er hat eine Gelegenheit genutzt und dafür etwas eingesetzt, was dem Schädiger nicht gehört: eigene Zeit, eigene Wege, eigenes Risiko. Diese Gelegenheit gehört ihm.
Die Dispositionsfreiheit ist kein Nebensatz
Der Geschädigte entscheidet, ob, wann, wo und durch wen repariert wird — und ob überhaupt. Er darf das Geld auch behalten und mit dem Schaden weiterfahren, solange die Verkehrssicherheit nicht berührt ist. Diese Freiheit ist keine Großzügigkeit des Gesetzgebers, sondern die Kehrseite der Naturalrestitution: Wer den Schaden nicht selbst beseitigen darf, muss über das Geld frei verfügen können.
Deshalb muss der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung weder darlegen, dass er repariert hat, noch wie und in welchem Umfang. Die Grenzen, die der BGH gezogen hat, liegen woanders: bei der Umsatzsteuer, die nur bei tatsächlichem Anfall ersetzt wird, und bei der 130-Prozent-Rechtsprechung, die eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraussetzt. Beides sind ausdrückliche Ausnahmen — und sie bestätigen hier die Regel.
Wo die Grenze wirklich liegt
Sie liegt nicht bei der Rechnung, sondern beim Gutachten. Wer eine Position abrechnet, die im konkreten Fall gar nicht anfällt — einen Ersatzteilzuschlag, den es bei diesem Hersteller nicht gibt, oder Verbringungskosten zu einer Lackiererei, die im selben Betrieb liegt —, verlangt keinen erforderlichen Betrag. Dort setzt die Prüfung an, und dort gehört sie hin.
Für die Praxis heißt das: Die Auseinandersetzung um die fiktive Abrechnung wird auf der Ebene der einzelnen Kalkulationsposition geführt, nicht auf der Ebene der Reparaturquittung. Das ist anstrengender für beide Seiten. Es zwingt Versicherer, ihre Einwände zu begründen, statt pauschal zu kürzen. Und es zwingt Sachverständige, jede Position zu verantworten, die sie ansetzen. Beides ist sachlich richtig.
Was das für die Beratung bedeutet
Geschädigte, die fiktiv abrechnen wollen, sollten das früh entscheiden und dann konsequent bleiben. Der Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist möglich, der umgekehrte Weg praktisch nicht: Wer erst eine Rechnung vorlegt, bekommt sie nicht mehr aus der Akte. Und wer auf Nachfragen zum Reparaturort antwortet, obwohl er nicht muss, verschenkt eine Position, die der BGH ihm gerade bestätigt hat.
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