Zum Inhalt springen

Montag, 26. Oktober 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

Archiv RSS
Anmelden Anmelden

BGH 3 Min. Lesezeit

Mietwagen oder Nutzungsausfall: die Wahl und ihr Preis

Kurz gefasst Wer nach einem Unfall ohne Auto dasteht, hat zwei Wege: einen Mietwagen nehmen oder eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen. Die Wahl ist frei — aber sie hat Folgen, die viele erst hinterher bemerken.
Autor
Sebastian Heldt
Veröffentlicht
Lesezeit
3 Minuten
Ressort
Bundesgerichtshof (BGH)
Quellen
keine angegeben
Vor einer Werkstatt hält jemand einem Mann einen Mietwagenschlüssel hin; in der anderen Hand zeigt dieser ein Telefon mit Eurozeichen und Kalender, im Hintergrund steht sein beschädigtes Fahrzeug.
Schlüssel oder Tagessatz: Der Geschädigte wählt. Der Mietwagen bringt Mobilität und Streit über den Tarif, der Nutzungsausfall weniger Geld und mehr Sicherheit. Bild: KI-erzeugte Illustration · Unfallzeitung.de

Der Schaden am Blech ist der eine Teil. Der andere ist die Zeit ohne Fahrzeug: Werkstattaufenthalt, Wiederbeschaffung, Wartezeit auf Ersatzteile. Das Gesetz sieht dafür Ersatz vor, und zwar auf zwei Wegen, zwischen denen der Geschädigte wählt.

Der Mietwagen

Ersatzfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für erforderlich halten durfte. Das ist derselbe Maßstab wie bei den Reparaturkosten — und er führt zu denselben Streitigkeiten.

Zwei Punkte sind gefestigt. Erstens: Ein Fahrzeug einer Klasse tiefer ist angemessen, weil ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen sind; wer gleichklassig mietet, muss sich in der Regel einen Abzug von etwa drei bis fünf Prozent gefallen lassen. Zweitens: Der sogenannte Unfallersatztarif ist nur erstattungsfähig, soweit die Mehrkosten gegenüber dem Normaltarif durch unfallbedingte Besonderheiten gerechtfertigt sind — etwa die Anmietung ohne Vorbuchung, ohne Kaution und mit Zustellung.

Anzeige

Der zweite Punkt ist die häufigste Falle. Wer die erstbeste Anmietung über die Werkstatt annimmt, unterschreibt nicht selten einen Tarif, den der Versicherer später zur Hälfte kürzt — und die Differenz schuldet dann der Geschädigte dem Vermieter.

Der Nutzungsausfall

Wer keinen Mietwagen nimmt, kann eine pauschale Entschädigung verlangen. Voraussetzung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit: Der Geschädigte hätte das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich genutzt und wäre dazu auch in der Lage gewesen. Wer im Krankenhaus liegt, hat keinen Nutzungsausfall.

Die Höhe richtet sich nach Tabellen, die Fahrzeuge in Gruppen einteilen und nach Alter abstufen. Sie liegen je nach Klasse zwischen etwa 25 und 175 Euro am Tag. Das ist deutlich weniger als ein Mietwagen kostet — und genau das ist der Grund, warum Versicherer den Nutzungsausfall gern anbieten.

Die Rechnung, die niemand aufmacht

Sie ist einfacher, als sie aussieht. Der Mietwagen bringt Mobilität, aber Streit über den Tarif und ein Restrisiko in Höhe der Differenz. Der Nutzungsausfall bringt weniger Geld, aber Sicherheit: Die Tabellenwerte sind anerkannt, und der Streit beschränkt sich meist auf die Dauer.

Für kurze Ausfallzeiten und wer beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, spricht viel für den Mietwagen. Für lange Ausfallzeiten — Totalschaden mit Wiederbeschaffungsfrist, Warten auf ein Ersatzteil — spricht viel für den Nutzungsausfall, weil die Mietwagenkosten dann in Größenordnungen wachsen, die jede Prüfung anziehen.

Die Dauer ist der eigentliche Streitpunkt

Bei beiden Wegen. Ersatzfähig ist die erforderliche Ausfallzeit, nicht die tatsächliche. Sie umfasst die Reparaturdauer laut Gutachten zuzüglich einer angemessenen Überlegungsfrist, bei Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer — üblicherweise zwei Wochen ab Zugang des Gutachtens.

Verzögerungen, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Schädigers. Dazu zählt ausdrücklich auch die Wartezeit auf ein Ersatzteil, die seit den Lieferengpässen der vergangenen Jahre erhebliche Ausmaße annehmen kann. Wer sie geltend macht, sollte sie belegen: eine Bestellbestätigung mit Liefertermin genügt.

Nicht ersatzfähig ist dagegen die Zeit, die durch eine verspätete Beauftragung entsteht. Wer das Gutachten drei Wochen liegen lässt, verlängert seinen Ausfall auf eigene Rechnung.

Ein Hinweis zur Reihenfolge

Die Wahl muss nicht sofort getroffen werden. Wer zunächst abwartet und später doch mietet, kann für die Wartezeit Nutzungsausfall und für die Mietzeit die Mietkosten verlangen. Was nicht geht, ist beides für denselben Zeitraum — und wer einen Mietwagen hat, hat keinen Nutzungsausfall, auch wenn der Mietwagen billiger war als die Tabellenpauschale.

Weitersagen

Anzeige