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BVSK ohne Mitgliedschaft: Schweinfurt gegen Leipzig
- Autor
- Sebastian Heldt
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 3 Minuten
- Ressort
- Landgericht (LG)
- Quellen
- keine angegeben
Es geht um Geld, aber es geht auch um etwas anderes: darum, was ein Berufsverband eigentlich wert ist. Die Honorarbefragung des BVSK ist seit Jahren die meistgenutzte Schätzgrundlage für Sachverständigenhonorare in der Kfz-Schadenregulierung. Sie erhebt, was Mitglieder tatsächlich abrechnen, und ordnet die Werte nach Schadenhöhe in Korridore.
Die Leipziger Linie
Das Landgericht Leipzig hatte in einem viel beachteten Fall entschieden: Wer nicht Mitglied ist, darf sich nicht an den Honorartabellen des Verbandes bedienen. Der Gedanke dahinter ist einleuchtend. Mitgliedschaft kostet — Beiträge, Fortbildungen, Qualitätskontrollen, die Einreichung von Gutachten zur Prüfung, die Bindung an eine Berufsordnung. Wer diese Lasten nicht trägt, soll sich nicht auf die Zahlen berufen, die daraus entstehen.
Wir haben diese Entscheidung im vergangenen Jahr an dieser Stelle begrüßt. Sie schien uns ein überfälliges Signal gegen die Gleichmacherei, die den qualifizierten Sachverständigen mit dem Gelegenheitsgutachter auf eine Stufe stellt.
Die Schweinfurter Linie
Anfang 2026 hat das Landgericht Schweinfurt das Gegenteil entschieden: Die BVSK-Honorarbefragung ist als Schätzgrundlage nach Paragraf 287 ZPO geeignet — unabhängig davon, ob der Sachverständige Mitglied ist.
Auch dieser Gedanke trägt. Die Befragung ist kein Preisverzeichnis des Verbandes, sondern eine Markterhebung. Sie bildet ab, was üblich ist. Ob derjenige, der einen üblichen Preis verlangt, zufällig Mitglied in dem Verein ist, der die Üblichkeit erhoben hat, ändert an der Üblichkeit nichts.
Warum Schweinfurt näher an der Systematik liegt
Wir haben unsere Position überdacht. Paragraf 287 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis zur Schätzung und lässt ihm die Wahl der Grundlage. Was das Gericht schätzt, ist der erforderliche Herstellungsaufwand — eine objektive Größe. Sie hängt nicht davon ab, in welchem Verein der Gutachter ist.
Die Leipziger Lösung hätte eine unangenehme Folge. Sie würde die Höhe eines Schadensersatzanspruchs an eine private Vereinsmitgliedschaft koppeln. Ein Geschädigter, der einen Sachverständigen beauftragt, prüft dessen Verbandszugehörigkeit nicht — er kann sie meist nicht einmal erkennen. Er würde also für eine Eigenschaft einstehen, die er weder kannte noch beeinflussen konnte. Und dem Verband käme faktisch die Macht zu, über den Zugang zur Schätzgrundlage zu entscheiden. Das ist nicht seine Aufgabe.
Hinzu kommt ein praktischer Einwand. Die Leipziger Linie beantwortet nicht, was an ihre Stelle träte. Ein Nichtmitglied müsste sein Honorar dann anders belegen — mit welcher Erhebung? Die Alternativen sind entweder älter, schmaler oder ebenfalls von Interessengruppen erhoben. Die Folge wäre nicht mehr Genauigkeit, sondern weniger.
Was vom Qualitätsargument bleibt
Es bleibt richtig — nur gehört es an eine andere Stelle. Wer Fortbildung, Qualitätskontrolle und Verbandsprüfung nachweisen kann, hat bessere Argumente für ein Honorar am oberen Rand des Korridors. Und er hat sie dort, wo sie wirken: im Streit über die Qualität seiner Feststellungen.
Die Mitgliedschaft wirkt also. Aber sie wirkt über die Qualität des Gutachtens, nicht über den Zugang zur Tabelle. Das ist der ehrlichere Weg, und es ist der, den ein Gericht auch überprüfen kann.
Was Sachverständige jetzt tun sollten
Sich nicht allein auf die Tabelle verlassen. Sie ist eine Schätzgrundlage, kein Anspruch, und kein Gericht ist an sie gebunden.
Wer sein Honorar begründen kann — nachvollziehbarer Zeitaufwand, dokumentierte Qualifikation, regionale Verhältnisse, Nebenkosten mit Belegen —, steht in jedem Gerichtsbezirk besser da als jemand, der nur auf eine Zeile in einer Befragung zeigt. Das gilt für Mitglieder wie für Nichtmitglieder. Und es gilt erst recht, seit Versicherer dazu übergegangen sind, nicht mehr das Honorar insgesamt, sondern einzelne Nebenkostenpositionen anzugreifen: Fotokosten, Schreibkosten, Fahrtkosten. Wer dort keine Kalkulation vorweisen kann, verliert im Kleinen, was er im Großen gewonnen hat.
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