
LG Koblenz erklärt die erkennbare deutliche Überhöhung der Gutachterkosten
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schaltete das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein. Dieser berechnete gegenüber dem Auftraggeber seine Kosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte jedoch die berechneten Kosten um 141,63 €. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und klagte gegen den Unfallverursacher persönlich. Das Amtsgericht Lahnstein sprach nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2015 – 24 C 642/14 - zu. Die dagegen eingelegte Berufung hatte bei dem Landgericht Koblenz Erfolg.