Landgericht 1 Min. Lesezeit
Kinder mit dem Rad müssen nicht auf den Gehweg
- Autor
- Roberto Galifi
- Veröffentlicht
- Zuletzt geprüft
- Lesezeit
- 1 Minute
- Ressort
- Landgericht (LG)
- Quellen
- keine angegeben
Die beklagte Person entgegnete, dass den Kindern der – wenig befahrene – Weg bekannt gewesen sei, sie Verkehrsunterricht gehabt hätten und sie sie regelmäßig beobachtet habe. Diese Angaben bestätigten sich im Verfahren, weshalb das Landgericht Koblenz keine Pflichtverletzung erkannte. Auch sonst lag die Versicherung falsch: Gummistopfen sind nicht vorgeschrieben, und die gesetzliche Pflicht der Kinder, den Gehweg zu befahren, dient einzig ihrer Sicherheit, weshalb sich die Versicherung nicht darauf berufen kann. Das Unternehmen zog daraufhin die Klage zurück.
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