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Donnerstag, 20. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Landgericht 1 Min. Lesezeit

Laub und Schnee: Wie weit die Räumpflicht reicht

Kurz gefasst Die Straßen müssen frei von rutschigem Laub und Schnee gehalten werden, das ergibt sich aus der „Verkehrssicherungspflicht“. Aber auch bei der Beseitigung von Gefahrenquellen muss man aufpassen, wie folgender Fall zeigt:.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
Veröffentlicht
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Ressort
Landgericht (LG)
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine stilisierte Gerichtssäule mit Giebel, beschriftet mit „Verkehrssicherungspflicht“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Die Straßen müssen frei von rutschigem Laub und Schnee gehalten werden, das ergibt sich aus der „Verkehrssicherungspflicht“. Aber auch bei der Beseitigung von Gefahrenquellen muss man aufpassen, wie folgender Fall zeigt: Eine Frau war mit ihrem Auto in der Stadt unterwegs, als sie vor Schreck in parkende Autos lenkte. Mitarbeiter der Stadtreinigung hätten ihr unvermutet Laub auf die Windschutzscheibe geblasen, gab sie später an.

Vor Gericht konnte kein Zeuge diese Aussage stützen. Dennoch rügte das Gericht, dass die Stadtreinigung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil die Kehrmaschine in zu großem Abstand dem Laubbläser gefolgt war und keine Warnschilder aufgestellt worden waren. Hätte es einen Zeugen gegeben, hätte die Frau Schadenersatz von der Stadt erhalten.

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