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Donnerstag, 20. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Recht 2 Min. Lesezeit

Goslar 2018: Die Empfehlungen zum automatisierten Fahren

Kurz gefasst Am 28. Dezember 2017 hatte die Unfallzeitung über den Arbeitskreis II des Verkehrsgerichttages, der vom 24. Bis 26. Januar 2018 in Goslar stattfand und der das automatisierte Fahren zum Gegenstand hatte, berichtet. Jetzt liegen die Empfehlungen dieses Arbeitskreises vor.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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2 Minuten
Ressort
Recht & Urteile
Quellen
1 belegte Quelle
Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de
  • Der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden. Es sollte die Regelungen in § 1 a und b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf hochautomatisierte Fahrfunktionen beschränken.

  • Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass das Verbot der Nutzung der in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten elektronischen Geräte (Handy usw.) im hochautomatisierten Fahrbetrieb nicht gilt.

  • Es besteht keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem mit Fahrer-, Halter- und Versicherungs- sowie Herstellerhaftung für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern.

  • Der Gesetzgeber sollte die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung von derzeit 7,5 Millionen Euro erhöhen auf 10 Millionen Euro und damit einen Gleichklang mit den Haftungshöchstbeträgen des § 12 StVG herstellen.

  • Die Speicherung der in § 63 a Abs. 1 StVG genannten Daten sollte sowohl im Fahrzeug selbst als auch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen. Auch im letztgenannten Fall bleibt der Adressat der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 63 a Abs. 3 StVG allein der Halter. Die Einzelheiten sollte der Gesetzgeber unverzüglich regeln.

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Quellen

  • Foto: GOSLAR marketing GmbH