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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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BGH 1 Min. Lesezeit

Kurzzeitkennzeichen ist personengebunden

Kurz gefasst Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt dem offenbar blühenden Handel mit Kurzzeitkennzeichen einen Riegel vor. Er stellte in einem Urteil fest: Eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Ressort
Bundesgerichtshof (BGH)
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Symbolgrafik: eine stilisierte Gerichtssäule mit Giebel.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Weil der Halter namentlich im Versicherungsschein aufgeführt wird, gilt der Versicherungsschutz einzig und allein für seine Fahrzeuge. Denn der Sinn der Kurzzeitkennzeichen besteht darin, dass beispielsweise ein Händler eine Probefahrt mit einem Kunden durchführen oder das Fahrzeug zur technischen Prüfung bringen kann. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages muss daher nicht feststehen, um welches Auto es sich konkret handelt. Es muss nur zum Bestand des Versicherungsnehmers zählen. (BGH, Az.: IV ZR 429/14)

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