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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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OLG 1 Min. Lesezeit

Zu schnell gefahren: Vorsatz oder nur Unachtsamkeit?

Kurz gefasst Die Höhe eines Bußgeldes wegen zu schnellen Fahrens richtet sich auch danach, ob man vorsätzlich, also absichtlich, oder nur fahrlässig, also aus mangelnder Sorgfalt, handelte. Doch wie sollen Behörden und Gerichte den Unterschied ermitteln?
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Ressort
Oberlandesgericht (OLG)
Quellen
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Symbolgrafik: eine stilisierte Gerichtssäule mit Giebel, beschriftet mit „Bußgeld bei Geschwindigkeitsüberschreitung“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Ein Autofahrer war in einer Ortschaft mit beschilderter Tempo-50-Begrenzung erwischt worden, wie er 28 km/h zu schnell war. Das zuständige Amtsgericht verhängte ein besonders hohes Bußgeld von 300 Euro, weil der Mann mit Vorsatz gehandelt habe und schon öfter wegen Tempoverstößen aufgefallen war

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dieses Urteil. Die Richter gingen davon aus, dass der Autofahrer das Tempolimit gekannt hat, und sahen im hohen Grad der Überschreitung des Tempolimits ein Indiz für vorsätzliches Handeln. Denn wenn man die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreitet (konkret um über 50 Prozent), seien die Fahrgeräusche und die vorüberziehende Umgebung deutliche Signale für die überhöhte Geschwindigkeit. Das rechtfertige die Annahme des Vorsatzes.

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