BGH 1 Min. Lesezeit
Rückwärts ausparken: Der BGH ändert seine Rechtsprechung
- Autor
- Roberto Galifi
- Veröffentlicht
- Zuletzt geprüft
- Lesezeit
- 1 Minute
- Ressort
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Quellen
- 2 belegte Quellen
Nun sagt der Bundesgerichtshof: Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Crash zum Stehen kommt, hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt – dann haftet der Unfallgegner. Die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass auch ein kurzzeitiges Stehen noch zum Rückwärtsfahren gehöre. Das hat der BGH nun verworfen. In ihrer Begründung unterstreichen die höchsten Bundesrichter, dass Autofahrer auf einem öffentlichen Parkplatz besonders aufpassen müssen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Notfalls müsse man sich einweisen lassen. (BGH, Az.: VI ZR 6/15)
Weitersagen
Bitte von Hand kopieren.
Quellen
- Quelle: Kb
- Foto: Archiv Unfallzeitung