Unfallgeschädigte werden bewusst ausgetrickst!
Erst einmal ein großes Danke an Stiftung Warentest. Denn ihr Wort ist in Deutschland mächtig.
Erst einmal ein großes Danke an Stiftung Warentest. Denn ihr Wort ist in Deutschland mächtig.
Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.
Als Kfz-Sachverständiger frage ich mich zunächst: Warum soll ich die Systeme prüfen lassen? Die Systeme sind doch dazu da, sich selbst zu überprüfen. Und wenn sie nicht funktionieren, dann melden sie dem Fahrer, dass das System nicht funktioniert.
In jedem BGH-Urteil, das sich mit KFZ-Sachverständigen beschäftigt, wird ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger vorausgesetzt. Nur woher soll der Geschädigte wissen was ein Qualifizierter KFZ - Sachverständiger ist? Die Allianz und andere Versicherer machen jetzt ernst. Sie haben die Nase voll von den ganzen selbsternannten KFZ-Sachverständigen und verlangen nun von jedem KFZ-Sachverständigen einen Qualifikationsnachweis.
Ein Gutachten ist für die Schadenregulierung nicht verwendbar, wenn die Bilddokumentation durch die Werkstatt oder vom Geschädigten erstellt und an einen zentralen Ort zur Gutachtenerstellung gesendet wird. In solchen Fällen muss die Haftpflichtversicherung die Kosten nicht übernehmen. Es gibt bereits viele entsprechende Urteile.
Die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall gestaltet sich für den Geschädigten allzu oft wie ein Hürdenlauf. Kein Wunder: ihm gegenüber steht eine große Versicherung, die mit aller Macht und versierten Fachleuten im Rücken versucht, so wenig Geld in eine Schadensregulierung zu stecken, wie es nur möglich ist. Es ist ein Kampf zwischen David und Goliath, wobei David, der Geschädigte, ohne Hilfe auf ziemlich verlorenem Posten steht.
Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft. Das durchgeführte Sachverständigenverfahren ist eine Voraussetzung für die Fälligkeit Gerichtsklage oder Sachverständigenverfahren?
Nach einem unverschuldetem Unfall ist Ihr Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf eine die Schadensregulierung sofort fällig – das heißt: direkt ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung (=des Unfalls). Das besagt § 249 Abs.2.S.1 des BGB.
Der Vertrag zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens ist ein Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB. Dies hat der X. Zivilsenat des BGH in seinem Leitsatz zu dem jüngsten Honorar-Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (veröffentlicht in DS 2006, 278) entschieden (vgl. auch: BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Aufgrund dieses Vertrages ist der beauftragte Sachverständige auf der einen Seite verpflichtet, nach Gesetzeslage und der Rechtsprechung das Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen, andererseits hat er Anspruch auf angemessenen Werklohn, also Honorar, gem. § 632 BGB (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).
Der Restwert ist ziemlich genau das, was ihr Name besagt: der Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist keine objektive Größe, weil es viele Faktoren gibt, die ihn beeinflussen. Die Schätzung unterliegt bis zu einem gewissen Grad der Sichtweise und dem Urteil des Schätzenden – und genau damit fangen die Probleme an.
Regulierungsangst gepaart mit Unwissenheit führt zu einem weiteren Schaden. Die Geschädigte kommt in die Werkstatt und schildert folgendes Szenario. Sie habe an einer Kreuzung gestanden und ein unaufmerksamer Verkehrsteilnehmer sei ihr hinten aufgefahren. Für den Fachmann ein klarer Fall, für den Laien, der noch nie mit einem Unfall zu tun hatte, führt einfaches logisches Denken zu dem Ergebnis: "Ich muss die Versicherung des Unfallgegners anrufen."
Ebenso wie die Kosten der Reparaturbestätigung sind auch die Kosten der durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung veranlassten Fahrzeuggegenüberstellung erstattungspflichtig.
In dem Schadensgutachten hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtliche Reparaturzeit im Reparaturfall oder den Wiederbeschaffungszeitraum im Totalschadensfall anzugeben. Für diesen Zeitraum kann nämlich der geschädigte Kfz-Eigentümer einen Ersatzwagen anmieten oder Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. In dem grundlegenden Urteil vom 15.7.2003 (NJW 2003, 3480) hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte nur für die erforderliche Dauer der Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann.
Das vom geschädigten Kfz-Eigentümer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat eine doppelte Funktion, nämlich die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln und gleichzeitig beweiskräftige, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung zu sichern.
Angaben zum Tankinhalt des total beschädigten Unfallfahrzeuges
Im Falle des Totalschadens hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in dem Schadensgutachten auch Angaben zum Resttankinhalt zu machen.
Häufig kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die im Schadens-gutachten aufgeführten Schadenspositionen, das der Geschädigte der Versicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hat. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet.
Für den Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kraftfahrzeugs ist derjenige Preis ausschlaggebend, den ein Geschädigter zahlen muss, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will.
Sofern bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug kein Totalschaden eingetreten ist, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer der Ersatz der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes verlangen. Unter notwendige Reparaturkosten sind die zur Wiederherstellung erforderlichen, schadensadäquaten Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 155, 1). Dabei ist der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruches.
Für die Berechnung der Wertminderung gibt es zwar viele Formeln und Tabellen, allerdings ergeben sie lediglich einen auf geschätzten Reparaturkosten beruhenden Annäherungswert. Eine exakte Berechnung im Einzelfall setzt genaue Marktkenntnisse voraus. Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betonen, dass die genaue Einschätzung der Wertminderung die Aufgabe eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen sein sollte.
Dem Sachverständigen stehen Unterlassungsansprüche gegen den Störer dann zu, wenn in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird und wenn das ihm zustehende Urheber- und Nutzungsrecht rechtswidrig verletzt wird.