52,19 Euro gekürzt: Für den Geschädigten nicht erkennbar
Nachdem der VI. Zivilsenat des BGH in jüngsten Entscheidungen von Unfall- Geschädigten eine sogenannte Plausibilitätsprüfung der Sachverständigen-Kosten fordert, stellt sich die Frage, ob der BGH von der von ihm selbst aufgestellten These, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen einhält (so: BGH VersR 2004, 1189 ff: BGH DS 2007, 144 ff), abrücken will. Wenn eine Preiskontrolle eingeführt werden soll, so kann sich diese nur am Gesamtbetrag orientieren, denn Einsichten in betriebswirtschaftliche Berechnungen des Sachverständigen, die zu den Einzelnebenkosten führen, hat der Geschädigte nicht. Maßgeblich kann daher – wie auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung – nur der Endbetrag sein.
Roberto Galifi 4 Min. Lesezeit