Umgestürztes Baustellenschild: Wer dafür geradesteht
Am 8.2.2016 wurden in Gelsenkirchen Straßenbauarbeiten durchgeführt. Dafür wurde durch die beklagte Baufirma die Fahrbahn in südlicher Richtung gesperrt. Die Absperrung bestand quer über die Fahrbahn aufgestellte Absperrgitter und dem aufgestellten Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 nach § 35 a StVO). Das Verkehrszeichen war in etwa 2 Meter Höhe an einer Eisenstange befestigt. Am Morgen des 8.2.2016 befuhr der spätere Kläger mit seinem Pkw Opel-Cabriolet die Straße bis zur Absperrung und fand dort einen Parkplatz. Er parkte den Pkw in einem Abstand von 2 Metern zu dem Verkehrszeichen. Als er um 15.30 Uhr zurückkam, stellte er fest, dass das Absperrschild umgestürzt und auf die Motorhaube und frontseitig an den Scheinwerfern aufgeschlagen war.
Roberto Galifi 3 Min. Lesezeit