630 Euro Schaden, 494 Euro Gutachter — und das ist zulässig
Immer wieder streiten der Geschädigte und die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei geringfügigen Unfallschäden. Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt einen Bagatellschaden an einem Kraftfahrzeug nur dann an, wenn nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden vorliegen. Bei anderen Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist, liegt kein Bagatellschaden vor (vgl. BGH DS 2008, 104, 106).
Roberto Galifi 4 Min. Lesezeit