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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht 1 Min. Lesezeit

Urteil vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Kurz gefasst An der Autobahnbaustelle muss man, wenn man auf der linken Spur fahren möchte, darauf achten, dass das Auto nicht zu breit ist.
Roberto Galifi Herausgeber
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Roberto Galifi
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Amtsgericht (AG)
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Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „AG Brandenburg 31 C 71/16“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Ab zwei Metern muss man in der Regel auf die rechte Spur. Weil der Fahrer eines Pkw mit 2,06 Meter Breite diese Regel nicht beachtet hatte, wollte die Versicherung eines Lkw nur 20 Prozent des Schadens übernehmen, die der Brummifahrer verursacht hatten, nachdem er plötzlich auf die linke Spur ausgeschert war und den Pkw gerammt hatte.
Das Gericht stellte aber fest, dass der Fahrer nicht der Eigentümer des Pkw war und dass die Papiere eine Wagenbreite ohne Außenspiegel von 1,80 Metern auswiesen. Daher habe der Pkw-Fahrer nur fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt.
Weil der Lkw-Fahrer durch Verlassen seiner Spur den Unfall überhaupt erst verursacht hatte, sprach das Gericht ihm die Hauptschuld in Höhe von 60 Prozent zu. (Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Az.: 31 C 71/16)

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