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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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BGH 1 Min. Lesezeit

Falschparken ist Eigentumsdelikt — aber nicht jede Rechnung gilt

Kurz gefasst Aus juristischer Sicht ist Falschparken ein Eigentumsdelikt.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Bundesgerichtshof (BGH)
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Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „Falschparken ist ein Eigentumsdelikt“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil klar, dass das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs als „Besitzstörung“ oder „teilweise Besitzentziehung“ gilt, die der Parkplatzbesitzer durch Abschleppen des Fahrzeugs beenden darf. Die Kosten muss der Falschparker übernehmen, sofern sie „in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß“ stehen.
Dazu gehören die Aufwendungen zur Vorbereitung des Abschleppens, die Überprüfung des Autos, um den Halter ausfindig zu machen, und das Anfordern eines Abschleppwagens. Hingegen muss der Falschparker nicht für die Überwachung des Parkplatzes bezahlen, weil der Bezug zum konkreten Parkverstoß fehlt, entschieden die Richter. Auch etwaige Rechtsanwaltskosten, um Schadenersatzansprüche gegenüber dem Falschparker geltend zu machen, sind ausgenommen, so die Richter weiter. (BGH, Az.: V ZR 229/13)

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