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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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OLG 1 Min. Lesezeit

Aktuelles Urteil vom Oberlandesgericht Hamm

Kurz gefasst Eine Frau brachte ihr Auto, einen Grauimport eines US-Autobauers, für den es in Deutschland kein Händlernetz gibt, zur Inspektion in eine Werkstatt.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
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Oberlandesgericht (OLG)
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Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „OLG Hamm 12 U 101/16“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Die berücksichtigte bei ihren Arbeiten die Mitteilung des Herstellers im Zuge eines Rückrufes über einen Mangel an einem Getrieberad nicht. Daher erlitt der Wagen wenig später einen Schaden in Höhe von 6.800 Euro, den die Autofahrerin sich von der Werkstatt erstatten lassen wollte. Die weigerte sich mit der Begründung, dass die Frau sich selbst hätte informieren müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Frau aber Recht. Eine Inspektion bedeutet, das Auto gebrauchs- und fahrbereit zu machen, argumentierten die Richter, das habe die Autofahrerin erwarten können. Daher müsse die Werkstatt sich über Rückrufaktionen informieren. Außerdem bezeichne sie sich in der Werbung als autorisierte Service-Fachwerkstatt des US-Herstellers und habe Kenntnis davon gehabt, dass Halter eines grauimportierten Produktes bei einer Rückrufaktion nicht angeschrieben werden. (OLG Hamm, Az.: 12 U 101/16)

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