Glasbruch am Totalschaden: Was die Teilkasko zahlt
AG Bochum Urteil vom 5.11.2015 – 45 C 113/15 – Am 2.2.2015 erlitt die Geschädigte einen wirtschaftlichen Totalschaden mit ihrem Fahrzeug. Dabei entstand ein Glasbruchschaden an der Frontscheibe und am Scheinwerfer. Für das beschädigte Kraftfahrzeug bestand eine Teilkaskoversicherung, die unter anderem auch Glasbruchschäden abdeckt. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag ein, der mit 720,23 € abschloss. Die Kaskoversicherung zahlte allerdings nur 361,21 € und weigerte sich, die kalkulierten Arbeitskosten zu zahlen, da eine Reparatur bisher noch nicht durchgeführt sei. Die Geschädigte klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum den Differenzbetrag ein. Die Klage hatte Erfolg.
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